Möglichkeit und Notwendigkeit der Einführung des Dipl.-Jur. in Freiburg und Heidelberg
von Ref. jur. Jan Seidel und Ref. jur. Dominik Sibarani
(Diesen Artikel als PDF herunterladen)
Die Juristischen Fakultäten Freiburg und Heidelberg verleihen an ihre Studenten nach Bestehen der Ersten Juristischen Prüfung keinen akademischen Grad, obwohl dies seit 37 Jahren möglich wäre. Sie stehen damit allein in der deutschen Hochschullandschaft. Die Autoren untersuchen im Folgenden unter Berücksichtigung aktueller Urteile die Rechtslage und plädieren im Anschluss rechtspolitisch für die Einführung des Dipl.-Jur. an den oben genannten Fakultäten.
A. Einleitung
Man stelle sich folgenden Sachverhalt vor: A hat die Erste Juristische Prüfung bestanden und fühlt sich berufen, direkt in das Erwerbsleben einzusteigen. Er bewirbt sich beim Unternehmen U und trifft auf seine Mitbewerber B und C. Personaler P tritt hinzu und fragt „beiläufig“, wie es denn um ihre akademische Qualifikation bestellt sei. B nennt stolz seinen Magister in vergleichenden Musikwissenschaften zum Thema „Von Beethoven bis Iron Maiden – Der 4/4-Takt im Wandel der Zeit“. Siegesgewiss beruft sich C auf seine bahnbrechende Darstellung der linearen Algebra, die ihm ein Diplom in Mathematik bescherte. Als sich der neugierige Blick des P auf A richtet, bringt dieser ein „Freilich! Ich habe mein Studium des Rechts mit Erfolg bestritten. Mithin bin ich nunmehr ‘Referendar’!“ hervor. Erstaunt entgegnet P: „Bitte, was? Warum sind sie dann eigentlich hier? Müssten sie nicht im Gericht sein?“ A kommt nun ins Schwitzen: „Referendar ist mein akademischer Titel – zumindest so ähnlich. Mmmmh… Hilfsweise vergleichbar.“
Was hätten Sie anstelle des A geantwortet?
Diese Frage stellt sich Ihnen überhaupt nur dann, wenn Sie in Freiburg, Heidelberg oder Potsdam 1 Rechtswissenschaften studieren. Allein an diesen juristischen Fakultäten wird – im Gegensatz zu allen 37 anderen in Deutschland – nach Abschluss des Studiums kein akademischer Titel verliehen. Im Folgenden wird die rechtliche Möglichkeit der Einführung eines Diplom-Juristen aufgezeigt und sich mit deren Notwendigkeit auseinandergesetzt.
B. Rechtslage
I. Qualifikation der Bezeichnung ‘Referendar (Ref. jur.)’
Zunächst: Die Erste Juristische Prüfung oder (überholt) „1. Staatsexamen“ besteht aus Prüfungen, die am Ende des Studiums stehen, und ist damit ein faktischer Vorgang, durch den das Studium zwar abgeschlossen wird, der selbst jedoch kein formeller Titel ist. Allerdings wird an die erfolgreiche Ablegung die Berechtigung, sich ‘Referendar (Ref. jur.)’ zu nennen, geknüpft. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass ein akademischer Grad ausschließlich von einer Hochschule nach Abschluss eines Studiums verliehen werden kann. Der „Titel“ Referendar (Ref. jur.) indes wird jedem, der die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, vom Land Baden-Württemberg gemäß § 35 III JAPrO zu führen erlaubt. Er ist daher lediglich als eine Bezeichnung sui generis einzuordnen – nicht etwa als akademischer Grad.
II. Gesetzliche Grundlage akademischer Titel
Bereits seit 1976 ergibt sich aus dem bundesweit geltenden Hochschulrahmengesetz (HRG) die Möglichkeit, einen akademischen Grad in Form eines ‘Diplom-Juristen’ für den Abschluss des Jurastudiums zu überreichen 2: Nach § 18 I S.3 1.Fall HRG kann dies „auf Grund einer staatlichen Prüfung …, mit der ein Hochschulstudium abgeschlossen wird“ geschehen. § 5 I 1.HS DRiG legt fest, dass das rechtswissen-schaftliche Studium an einer Universität mit der ersten Prüfung abgeschlossen wird. 3 Dem steht auch der Bolognaprozess nicht entgegen, da Staatsexamensstudiengänge explizit durch § 35 I S.3 1.HS i. V. m. § 29 III S.2 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg (LHG) vom Zwang zur Umstellung auf den Bachelor als Abschluss ausgenommen sind. Die Einführung des Diplomgrades durch die noch zögernden Universitäten Freiburg und Heidelberg begegnet rechtlich also keinen Schwierigkeiten 4.
Im Hinblick auf eine laufende Klage der Initiative „Jura-Diplom-Freiburg“ 5 gegen die Albert-Ludwigs-Universität sei allerdings angemerkt, dass die gerichtliche Erzwingung des Erlasses einer Diplomierungssatzung 6 oder einer entsprechenden Regelung in der Prüfungsordnung 7 wohl wenig Aussicht auf Erfolg hat. Denn eine Verdichtung des Rechtes der Universität zur Vergabe eines Diploms hin zu einem Anspruch des Examinierten hierauf mit anschließender Titelvergabe lässt sich auch unter Berufung auf Grundrechte nicht herleiten 8.
C. Für und Wider einer Einführung
Wie sich gezeigt hat, ist die Einführung eines akademischen Grades in Jura keine rechtliche Frage, sondern vielmehr eine rechtspolitische. Im Folgenden wird daher auf denkbare Argumente für und gegen den Titel ‘Diplom-Jurist’ näher eingegangen.
I. Berufsqualifizierender Abschluss
Gegen die Verleihung eines Diploms in den Rechtswissenschaften könnte eingewandt werden, dass ein akademischer Grad mangels berufsqualifizierender Reife nicht erteilt zu werden bräuchte. Obgleich es auch zu den Aufgaben der Universitäten zählt, auf eine berufliche Tätigkeit vorzubereiten (vgl. § 2 I LHG), verkennt eine solche Argumentation, dass spätestens seit der Reform der JAPrO von 2002 u.a. aufgrund der stärkeren berufsorientierten Ausbildung und der dreimonatigen praktischen Studienzeit das juristische Studium keineswegs rein wissenschaftlich orientiert ist. Dies lässt sich zudem daran erkennen, dass die Klausuren der Ersten Juristischen Prüfung – anders als bei vielen anderen Studiengängen – nicht aus offen zu beantwortenden Wissensfragen bestehen, sondern handwerklich anhand von Fallbearbeitungen und gutachterlicher Technik zu lösen sind 9.
Im Zusammenhang mit der Diskussion um Bologna ist im anderen Extrem bisweilen die latente Neigung zu erkennen, das Studium mit einer Ausbildung zu verwechseln. Ein Universitätsstudium soll indes vorrangig zu selbständigem, kritischem Denken und ausgewogenem Argumentieren befähigen sowie wissenschaftliche Methodik und Analyse vermitteln 10. Bei ihm steht demnach Bildung und nicht Ausbildung im Vordergrund. Folglich ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Erteilung gerade eines akademischen Grades versagt werden sollte. Summa summarum ist dieser sowohl aufgrund berufspraktischer Grundreife als auch wissenschaftlicher Substanz begründet.
II. Diplom als bloße Förmlichkeit?
Die Einführung würde auch keiner reinen Förmlichkeit entspringen; denn Arbeitgeber achten nun mal nicht nur auf Inhalte, sondern auch auf gewisse Formen. Grund dafür dürfte sein, dass Inhalte nicht immer sofort erkennbar sind und die Form daher prima facie wichtige Anhaltspunkte zu liefern vermag. Ein griffiger juristischer Titel sticht hierbei insbesondere bei einer Vielzahl von Bewerbern hervor und würde angemessen das vornehmlich im rechtwissenschaftlichen Studium erworbene generalistische und anschlussfähige Wissen reflektieren 11. Bei gegenwärtiger Lage besteht hingegen international die Gefahr der vorzeitigen Aussortierung, da über Deutschland hinaus die Referenz „Staatsexamen“ oder „Ref. jur.“ wohl wenig geläufig sein dürfte 12. Als Eingeständnis der Notwendigkeit und zugleich völlig unzureichender Versuch muss das einem Absolventen der Juristischen Fakultät Heidelberg unterbreitete Angebot gesehen werden, eine Bescheinigung darüber auszustellen, dass sein akademischer Ausbildungsstand dem universitären Hochschulgrad „Diplom“ „mindestens gleichwertig“ sei 13. Dass mit dem akademischen Grad ‘Diplom-Jurist’ Inhalt und Anspruch des Studiums mit der Form des Abschlusses optimal in Einklang zu bringen sind, zeigt bereits die hohe Nachfrage nach diesem 14.
III. Arbeitsmarktchancen
Dem akademischen Grad lässt sich nicht entgegenhalten, dass er mit Blick auf den Arbeitsmarkt von nur geringem Wert sei. So veranschaulichen Karrieren, wie die von Alexander Alvaro (Vizepräsident des Europaparlaments), Michael Diekmann (Vorstandsvorsitzender Allianz), aber auch Otto von Bismarck, Ulrich Wickert, Hark Bohm, dass „es auch ohne zweites Staatsexamen geht“ 15. Der Vorbereitungsdienst ist lediglich für eine Tätigkeit im klassischen Berufsfeld unabdingbar 16. Gerade dort offenbart sich jedoch das eigentliche Problem: Eine äußerst angespannte Arbeitsmarktlage. Allein im Zeitraum 2000 – 2008 ist die Menge an bundesweit erwerbstätigen Juristen um 23 % auf 233.000 angestiegen und Jahr für Jahr drängen aufs Neue etwa 8.000 Volljuristen auf den Arbeitsmarkt 17. Problematisch hierbei ist, dass sich mit 80 % ein sehr hoher Anteil der Assessoren für die Anwaltschaft entscheidet und dies häufig, weil Alternativen in der Regel nicht in ausreichend hoher Zahl vorhanden sind. So werden nur 5 – 10 % aller Volljuristen im Staatsdienst aufgenommen. Wer kein Prädikatsexamen vorweisen kann, sieht daher oft lediglich die Wahl, der Anwaltskammer beizutreten 18. Dies führt wiederum dazu, dass nunmehr 160.000 Anwälte 19 (von 1950 bis heute hat sich ihre Zahl mehr als verzehnfacht) um Klienten konkurrieren und infolgedessen die Gehaltsaussichten 20 im Durchschnitt immer weiter herabsinken.
Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, mehr auf nichtklassische Berufsfelder das Augenmerk zu legen. Dabei gilt zu bedenken, dass heutzutage zunehmend das Konzept des Lifelong-Learning den beruflichen Werdegang prägt: Learning on the Job und berufsspezifische Trainee-Programme 21 vermitteln dabei passgenau die arbeitsrelevanten Fertigkeiten und können somit anstelle des auf die Befähigung zum Richteramt zielenden Referendariats treten. Vorteilhaft stellt sich insoweit heraus, dass die Absolventen unter Aussparung des juristischen Vorbereitungsdienstes frühzeitiger ins Erwerbsleben eintreten könnten. Demgegenüber scheint ein starres Festhalten an der klassischen zweistufig aufgebauten juristischen Ausbildung die Bedürfnisse und Anforderungen eines vielschichtigen, modernen Arbeitsmarktes 22 nicht mehr hinreichend zu erfüllen 23. So deutet etwa der Befund, dass die Zahl der Juristen unter den Vorstandschefs deutscher Unternehmen von einst 30 % auf nur noch 10 % 24 drastisch gefallen ist, auf immer schlechtere Chancen im wirtschaftlichen Bereich auch für Volljuristen hin. Der ‘Diplom-Jurist’ würde auf diese Entwicklungen eingehen, indem er verbriefte, dass der Absolvent berufsfähig (wenngleich nicht klassisch berufsfertig) 25 ist und somit den Weg in die Wirtschaft, die a minore bereits an einem LL.B. Interesse bekundet 26, ebnen. Zudem stellte er erstmalig die Waffengleichheit zu den Bewerbern aus anderen Studiengängen im Quereinsteigerbereich her, da man als Jurist sodann nicht länger ohne akademischen Grad mit ihnen konkurrieren müsste 27.
Es ist festzuhalten, dass der ‘Diplom-Jurist’ als arbeitsmarktgängiger akademischer Grad für den Einzelnen abseits der „Einbahnstraße: Staatsexamina“ – aufbauend auf der im Studium erworbenen generalistischen Kompetenz und einer direkten post-universitären berufsspezifischen Vertiefung – den Zugang zu den nichtklassischen juristischen Berufsfeldern erleichtert und somit einen Beitrag zu der Entlastung der angespannten Arbeitsmarktlage leistet.
IV. Wettbewerb der Hochschulen
Ein weiterer positiver Effekt wäre, dass auch dem Wettbewerb der Hochschulen 28 durch eine Verleihung des Diploms nach universitärem Studium der Rechtswissenschaften stärker Rechnung getragen würde. So ist zu beachten, dass sich die baden-württembergische Hochschullandschaft nach dem Grad der Schwerpunktsetzung auf theoretische Bildung oder praxisorientierte Ausbildung in Universitäten, Fachhochschulen sowie die Duale Hochschule gliedert 29. Die Aushändigung eines Diploms an den Universitäten einerseits und des Bachelors an den Fachhochschulen mit (wirtschafts-) rechtlichen Studienangeboten andererseits würde diese Differenzierung konsequent unterstreichen. Geradezu absurd mutet es jedenfalls an, dass aktuell FH-Absolventen durch Diplom oder Bachelor formell akademisch besser gestellt werden. Auch die unterschiedliche Regelstudienzeit, die beim FH-Studium sechs Semester umfasst und an der Universität neun Semester beträgt 30, ließe sich dadurch widerspiegeln.
Weiterhin ist im Vergleich zwischen den Universitäten Freiburg, Heidelberg und Mannheim höchst fragwürdig, weshalb Abgänger der letzteren nur die drei zivilrechtlichen Klausuren der Staatsprüfung bestreiten müssen, um einen ersten akademischen Grad – den LL.B. – zu erhalten. Im Umfeld des bundesdeutschen (37 zuerkennende Fakultäten) und des immer bedeutsameren europäischen Hochschulraums ist die Verweigerung eines akademischen Titels gleichsam nicht nachvollziehbar. Dies gilt umso mehr, als sich die im Exzellenzwettbewerb ausgezeichneten Universitäten Freiburg und Heidelberg 31 einer hohen Reputation erfreuen, es im Fach Rechtswissenschaft jedoch versäumen, eine daraus folgende Abstrahlwirkung auf akademische Grade zu nutzen. Nachdem die Universitäten infolge der Novelle der JAPrO im Jahre 2002 über die Schwerpunktprüfung mittlerweile 30 % der Prüfungslast tragen, liegt es vor dem Hintergrund, dass schon vorher die Vergabe eines Diploms bei allein staatlicher Prüfung rechtlich möglich war, nahe, nun erst recht eine formelle Graduierung durchzuführen. Auch wechselinteressierten Studenten würde im Rahmen des universitären „Wettbewerbs um die besten Köpfe“ ein Anreiz geboten, am Studienort zu verbleiben und nicht dem „Noten- bzw. Titelshopping“ zu verfallen 32.
V. Finanzielle Aspekte
Nach erfolgtem Abschluss liegt es im Interesse der Universitäten, dass ihnen ihre Alumni verbunden bleiben. Zunächst können diese ihre gesammelte Berufserfahrung innerhalb einer vermehrt anwaltsorientierten Ausbildung einbringen 33. Bedeutsamer ist jedoch, dass durch den Wegfall der Studiengebühren die Verbesserung der Studienbedingungen der letzten Jahre auf dem Spiel steht. Die Universität muss sich daher fragen, wie sie auch zukünftig finanziell ein hohes Maß an Qualität in der Lehre sicherstellt. Insofern empfiehlt es sich, die Bereitwilligkeit zu Spenden 34 aus dem Alumni-Netzwerk als Schlüssel anzuerkennen. So würde nicht nur dieses Problem behoben, sondern darüber hinaus die Unabhängigkeit der Universitäten von staatlichen Mitteln gefördert und damit der ratio legis des Art. 5 III GG auch faktisch zur Geltung verholfen. Zudem bedarf der Selbstanspruch, sich international mit namhaften Universitäten messen zu können, einer ausreichenden Kapitalausstattung, was sich mit Blick auf die Stiftungvermögen der Ivy-League-Universitäten offenbart 35. Klar ist hierbei jedoch, dass dafür der zukünftige Alumnus schon während des Studiums eine hinreichende Förderung und adäquates Eingehen auf seine Interessen erfahren muss. Fragwürdig erscheint in diesem Zusammenhang, wenn allein die Fakultäten Freiburg und Heidelberg auch weiterhin die Überreichung eines akademischen Grades nach Studienabschluss verwehren und es dabei sogar auf Klagen ankommen lassen. Es ist unverständlich, weshalb die Möglichkeit der Identifikation der Absolventen mit ihrer Universität über eine Diplomurkunde leichtfertig von den Hochschulen vertan wird, zumal ihnen durch Erhebung einer entsprechenden Bearbeitungsgebühr keine zusätzlichen Verwaltungskosten entstünden 36. Insoweit legt die jeweilige Alma Mater ein unnötig stiefmütterliches Verhalten an den Tag, von dessen Korrektur sie selbst profitierte.
VI. Ungleiche Titel
Aktuell ergibt sich in Baden-Württemberg die missliche Lage, dass hinsichtlich akademischer Grade an fünf Universitäten vier unterschiedliche Wege beschritten werden: der Magister in Konstanz, das Diplom in Tübingen, der Bachelor in Mannheim und kein akademischer Grad in Freiburg und Heidelberg. Angesichts eines einheitlich 37 gestellten und zentral bewerteten Staatsprüfungsteils ist dies intransparent und inkonsequent. Die Einführung der Diplomierung an den letztgenannten Universitäten würde dem zumindest teilweise abhelfen. Dies lässt sich auch nicht mit dem Verweis, nach der Ersten Juristischen Prüfung die Bezeichnung Referendar (Ref. jur.) führen zu dürfen, entkräften. Denn diese ist zum einen kein akademischer Grad 38 und kann zum anderen – in Ermangelung einer Ausschlussregelung – von Absolventen mit akademischem Grad zusätzlich getragen werden, sodass sie einen solchen auch nicht zu ersetzen vermag. Zudem spricht gegen die Bezeichnung Referendar (Ref. jur.), dass sie im Geschäftsverkehr infolge des eher in juristischen Fachkreisen Baden-Württembergs geläufigen Unterschiedes zwischen ‘Referendar’ (§ 35 III JAPrO) und ‘Rechtsreferendar’ (§ 37 I JAPrO) zu einer Verwechslung mit einem noch im Vorbereitungsdienst sich Befindenden führen kann. Vorteilhaft wäre durch Einführung echter akademischer Titel an allen Universitäten Baden-Württembergs, dass künftig jeder Absolvent deutlich den Abschluss seines Studiums darlegen könnte und dem als Hilfskonstruktion 39 eingeführten Referendar (Ref. jur.) die Grundlage entzogen würde. Im Anschluss könnte § 35 III JAPrO aufgehoben und die jetzt schon bestehende Gefahr der „Titel“-Häufung unterbunden werden.
Zwar wird auch der Titel Diplom-Jurist als solcher gelegentlich mit der Begründung 40 abgelehnt, dass der ähnlich lautende Titel ‘Diplomjurist’ von Absolventen der Hochschule des Ministeriums für Staatssicherheit weiterhin geführt werden kann und demnach historisch zu sehr belastet sei. Diese Regelung des Art. 37 I S.5 Einigungsvertrag stellt allerdings als geltendes Recht eine völkervertragliche Entscheidung zu einer zügigen und rechtssicheren Wiedervereinigung dar. Zudem ist die persönliche Schuld der Täter als Anknüpfungspunkt zur Aufarbeitung des Unrechts in der DDR geeigneter als deren Titel. Auch geht dieser Einwand aufgrund geringer werdender Fallzahlen und zeitlichen Abstands zunehmend fehl. Dies gilt umso mehr, als die in den Gebäuden des MfS residierende Universität Potsdam die Wiedereinführung ohne Gegenstimme im Senat beschlossen hat 41.
Im Übrigen kann gegen den Diplom-Juristen auch nicht angeführt werden, dass er eine Zusatzausbildung suggeriere, da er mittlerweile an 37 von 40 juristischen Fakultäten akzessorisch zum erfolgreich abgelegten Examen verliehen wird und – wie jedes Diplom – einzig und allein den Abschluss eines akademischen Studiums dokumentiert. Auch steht es jedem Absolventen weiterhin frei, sein Referendariat aufzunehmen, sodass sich nichts an der Einheitlichkeit der juristischen Ausbildung im klassischen Sinne ändert. Es wird lediglich der Weg in die nichtjuristischen Berufsfelder erleichtert, die Wertigkeit der Bezeichnung ‘Rechtsassessor (Ass. jur.)’ bleibt ungemindert.
Somit steht fest, dass der Diplom-Jurist eine Gleichwertigkeit der Abschlüsse im Sinne von § 34 I S.5 Nr.3 JAPrO auch formal herstellen kann und seiner Einführung keine durchschlagenden Gründe entgegenstehen.
D. Fazit und Ausblick
Die vorstehen Ausführungen lassen erkennen, dass die Nichtvergabe akademischer Titel in Freiburg und Heidelberg unter verschiedenen Gesichtspunkten problematisch anzusehen ist. Über den klassischen Ausbildungsweg vermittels zweier Staatsprüfungen werden hervorragende Volljuristen ausgebildet. Dieses bewährte Modell stößt jedoch angesichts der modernen Arbeitsmarktanforderungen 42 an seine Grenzen. Der Berufsquereinstieg im Anschluss an das juristische Studium findet unter ungleichen Startbedingungen im Vergleich zu anderen Akademikern statt. Ein Erwerb fachspezifischer Qualifikationen außerhalb von Gericht und Behörden wird aus nicht nachvollziehbaren Gründen erschwert. Dies bedingt eine weitere Verschärfung der Konkurrenz der Volljuristen untereinander bei gleichzeitiger Abnahme des Anteils von Juristen in Führungsaufgaben. Es gilt daher eine zeitgemäße Lösung zu finden, die den klassischen Werdegang erhält und zugleich den sich wandelnden Anforderungen an Hochschulabsolventen gerecht wird.
Es erscheint ratsam, sich in der juristischen Ausbildung von der impliziten Weichenstellung (infolge der Bezeichnung ‘Referendar’) allein zum Volljuristen hin loszulösen und mittels eines Diploms den Weg zu nichtjuristischen Berufen zu vereinfachen. Dazu müsste nur der seit Jahrzehnten bestehende gesetzliche Rahmen von den wenigen noch untätig verbliebenen Universitäten ausgeschöpft werden. Situationen wie in der Einleitung würden den Absolventen dadurch zukünftig erspart bleiben. Dem für den internationalen Verkehr üblichen Gebrauch akademischer Titel als Ausweis beruflicher Qualifikation würde so Rechnung getragen werden: Weder müssten Visitenkarten 43 spärlich bedruckt, noch eine Bewerbung unter dem Punkt ‘academic degree’ leer verbleiben. Auch im Inland würden Juristen im Wettbewerb mit Akademikern, in deren Fach ein „Quereinstieg“ üblich und akzeptiert ist (Physiker, Mathematiker, Historiker), förmlich gleichgestellt 44. Ebenso würde eine solche Verbriefung die auf dem steinigen Weg zum Examen erworbenen Fähigkeiten 45, die denen anderer Absolventen in nichts nachstehen, zum Ausdruck bringen. Eine Vergabepraxis, nach der Universitäten das Diplom und Fachhochschulen den Bachelor überreichen, wirkte abstandswahrend und entspräche treffender der deutschen Hochschullandschaft. Die Universitäten könnten durch ein solch manifestes „Bekenntnis zum Staatsexamen“ ihre offene Flanke – das Fehlen eines akademischen Grades – gegen das Vordringen 46 des Bachelors im Rahmen des Bologna-Prozesses sichern. Gerade das vermehrte Einbinden der Universitäten in die Erste Juristische Prüfung seit der Reform der JAPrO im Jahre 2002 sollte den Anstoß geben, die schon für rein staatlich geprüfte Studiengänge mögliche Diplomvergabe jetzt erst recht zu nutzen. Dabei bietet sich der Zeitpunkt dieser Reform als Anknüpfungspunkt für eine „Nachdiplomierung“ 47 an, da sogar Fachhochschulen bereits seit den 1990er Jahren so verfahren 48 und früheren Absolventen kein Nachteil aus der Gemächlichkeit der Universitäten erwachsen sollte.
Letztlich bedarf es für die Einführung des Diplom-Juristen nur einer geringfügigen Abänderung der Prüfungsordnungen. Für alle sind mit dem Beheben dieses Defizits nur Vorteile, schlimmstenfalls keine Nachteile zu erwarten: Risiken und Kosten bestehen wie dargelegt nicht oder sind mit einem Federstrich zu beseitigen. Unabhängig davon jedoch würden die Universitäten ihre Studenten erstmalig für ihr juristisches Studium mit einem akademischen Grad honorieren und zugleich ihren Selbstanspruch bezüglich exzellenter Lehre herausstreichen.
Es bleibt daher abschließend nur eine Frage im Raum: Warum noch länger warten?
* Jan Seidel ist derzeit wissenschaftliche Hilfskraft am Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie der Universität Heidelberg.
Fußnoten:
- Da mittlerweile jedoch der Senat der Universität Potsdam in einer einstimmigen Entscheidung dem Präsidenten empfohlen hat, den Grad „Diplom-Jurist“ nach Ablegung der Ersten Juristischen Prüfung den Absolventen auszuhändigen, scheinen nur noch an den beiden erstgenannten juristischen Fakultäten die Mühlen auch weiterhin still zu stehen. Siehe das Beschlussprotokoll der 197. Sitzung des Senats der Universität Potsdam vom 13.6.2012, S. 1 (Beschluss S 3/197). ↩
- Erstmalig dazu: Martin JuS 1992, 86, 87; bestätigt durch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.8.2012, Az. 9 S 1904/11, Rn. 30. ↩
- Seit 1.7.2003, davor: „erste Staatsprüfung“; vgl. auch § 1 II S.1 JAPrO. ↩
- So auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.8.2012, Az. 9 S 1904/11, Rn. 24 f. u. 30. ↩
- Näheres dazu: http://chilli-freiburg.de/02-freiburg/aufstand-im-asterixdorf-zwei-jurastudenten-verklagen-die-uni-weil-sie-ein-diplom-wollen/. ↩
- Für einen Magister Juris: Satzung der Universität Konstanz über die Verleihung eines akademischen Grades an Absolventen des Staatsexamensstudiengangs RECHTSWISSENSCHAFT (Kennziffer E 1.4) vom 9. März 2005. ↩
- So: § 31 I der Satzung der Universität Tübingen über die Orientierungsprüfung, die Zwischenprüfung, die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Universitätsprüfung für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 1. Oktober 2012. ↩
- In Betracht kommt eine Normerlassklage mit dem Ziel der Feststellung, dass die Kläger durch das Unterlassen der Ausschöpfung des rechtlichen Rahmens (§ 18 I S.3 1.Fall HRG, § 35 LHG BW) durch die Universität in ihren Rechten verletzt sind (Art. 3 I, 12 I GG). Kernfrage ist eine Reduktion des Ermessens der Universitäten auf null. Es erscheint unwahrscheinlich, dass das VG Freiburg die dies bejahende Position des OVG Saarlouis, Urteil vom 29.01.2001, Az. 3 R 230/00 übernimmt. Für Altfälle verneint das BVerwG daran im Anschluss bereits einen solchen Anspruch: Urteil v. 22.02.2002, Az.6 C 11.01. Der VGH Mannheim hat in einem ähnlich gelagerten Fall die Berufung abgewiesen: Urteil v. 6.8.2012, Az. 9 S 1904/11 im Anschluss an VG Karlsruhe, Urteil v. 16.2.2011, Az. 7 K 1535/10. Dabei ging er davon aus, dass auch bei Neufällen (Rn. 28ff, 37) kein einklagbares Recht zusteht. Die Feststellung, Art. 3 I GG sei als Maßstab schon nicht anzuwenden (Rn.29), erscheint allerdings angreifbar. ↩
- Daher richtig: Kötz JZ 2006, 399 und OVG des Saarlandes, Urteil v. 19.3.2004, Az. 3 N 6/03 Rn. 71 – welches feststellt, dass die Befähigung, das Recht mit Verständnis zu erfassen und anzuwenden, durch ein Jura-Diplom reflektiert werde. Siehe auch mit Verweis auf einen durch das juristische Studium erworbenen „hohen Grad an employability“: Dauner-Lieb AnwBl. 1/2006, 8 f. ↩
- Ähnlich: Wissenschaftsrat 9.11.2012 (Drs. 2558-12): „Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland. Situation, Analysen, Empfehlungen, S. 56 ff.; man beachte dabei die zahlreichen Hausarbeiten sowie Seminar- und Studienarbeiten, die nach wissenschaftlichen Standards erbracht werden müssen. ↩
- Gostomzyk, “Berufswahl: Müssen Juristen Anwalt werden ?”, Beck´scher Referendarführer 2007, 30 ff. ↩
- Kutschke JuS 2003, 206; Besonders misslich ist, dass bei Bewerbungen im Ausland das Nichtvorhandensein eines akademischen Grades einen erheblichen Nachteil darstellen kann, zumal Länder wie Österreich einen Magister nach abgeschlossenem Jurastudium verleihen, sodass Freiburger Juraabsolventen ob ihres fehlenden Universitätsdiploms in Begründungszwang geraten könnten. Vgl. dazu Eickmann JURA 2003, 426. ↩
- Nachlesbar bei: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.8.2012, Az. 9 S 1904/11 Rn. 7. ↩
- Schon ein Jahr nach Einführung an der Universität Münster wurde dies von 40-50 % aller Absolventen des Faches Rechtswissenschaft beantragt: Eickmann JURA 2003, 426. ↩
- Oder man es zumindest versuchen kann (Karl-Theodor zu Guttenberg). ↩
- Zu einem gänzlich nicht klassischen Werdegang eines „Einser-Juristen“: Karriere Spiegel v. 24.8.2011; abrufbar unter: http://www.spiegel.de/karriere/berufsleben/studierter-wirt-betreutes-trinken-statt-glaenzender-jura-karriere-a-781942.html. ↩
- Siehe zu den Zahlenangaben: Karriere Spiegel v. 31.3.2011; abrufbar unter:
http://www.spiegel.de/karriere/berufsstart/jura-absolventen-sklaven-der-noten-a-753598.html. ↩ - Zur schwierigen Arbeitslage auch: Samimi/Liedtke, „Nur für Idealisten – die neue Armut der Anwälte“, Berliner Anwaltsblatt 6/2010, 197 ff. ↩
- Aktuelle Statistik auf: http://www.brak.de/fuer-journalisten/zahlen-zur-anwaltschaft/. ↩
- Vgl. den Überblick bei Karriere Spiegel v. 28.3.2011; abrufbar unter: http://www.spiegel.de/karriere/berufsstart/junge-juristen-in-noeten-wettbewerb-aus-der-wohnzimmerkanzlei-a -753280.html. ↩
- Vgl. Gostomzyk, „Berufswahl: Müssen Juristen Anwalt werden?“, Beck´scher Referendarführer 2007, 30 ff. ↩
- Zur Bedeutung des Wandels bei den Berufsfeldern für das Rechtsstudium: Wissenschaftsrat 9.11.2012 (Drs. 2558-12): „Perspektiven der Rechtswissenschaft in Deutschland. Situation, Analysen, Empfehlungen”, S. 5. ↩
- Vgl. auch die Ausführungen des ehemaligen Landesjustizministers (Schleswig-Holstein) Uwe Döring in: Die Zeit v. 22.1.2009, Nr. 5. ↩
- Siehe Interview mit Prof. Michael Hartmann, das die Folgen eines Festhaltens am Status quo offenbart. So belegt eine von ihm anhand der Lebensläufe der Vorstandschefs der 100 größten deutschen Unternehmen durchgeführte Studie, dass die Zahl der Juristen unter ihnen aufgrund der starken Konkurrenz mit Naturwissenschaftlern und Ingenieuren über die Jahre kontinuierlich gefallen ist: manager magazin 5/2006 (28.3.2006), 180 ff. ↩
- Vgl. Martin JuS 1992, 86, 87; ähnlich OVG des Saarlandes, Urteil v. 19.3.2004, Az. 3 N 6/03 Rn. 71, wonach die Befähigung, das Recht mit Verständnis zu erfassen und anzuwenden, durch das Diplom reflektiert werde ↩
- Siehe Presseerklärung des Stifterverbandes für die Deutsche Wissenschaft v. 25.10.2012, „Bologna@Germany2012“, Punkt 6; zu den Berufschancen auch: Kötz JZ 2006, 399 f.; Jeep JZ 2006, 460. ↩
- Zum Wettbewerbsnachteil bei der Konkurrenz mit diplomierten Bewerbern aus anderen Studienfächern: Eickmann JURA 2003, 426. ↩
- Siehe zum gesetzgeberisch gewollten „Qualitätwettbewerb“: BT-Drs Nr. 14/7176, S. 1 und 7 ff. ↩
- Vgl. § 2 I Nr.1, 4 und 5 LHG. ↩
- § 1 VI JAPrO. ↩
- Siehe zum Renommee der „Elite-Uni“ Ruperto Carola schon vor der Exzellenzinitiative: „Das deutsche Harvard“, Spiegel Special 1/2005; abrufbar unter: http://www.spiegel.de/spiegel/spiegelspecial/d-39035975.html. ↩
- Zur Gefahr von Studienortwechseln unzufriedener Studenten infolge einer Nichtverleihung akademischer Titel: Kutschke JuS 2003, 206. ↩
- Etwa als AG-Leiter, Anbieter von Seminaren, Ersteller vorlesungsintegrierter Klausuren oder im Rahmen der Schlüsselqualifikationen. ↩
- Bücherspenden, verbesserte Klausurkorrektur, Mobiliar, technische Geräte, Renovierung und sogar komplett gestiftete Gebäudeteile (Manfred-Lautenschläger-Saal Heidelberg). ↩
- http://www.sueddeutsche.de/karriere/hochschul-ranking-diese-unis-machen-die-meisten-milliardaere-1.1610366-11; http://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/koepfe/new-yorks-buergermeister-bloomberg-spendiert-seiner-uni-350-millionen-dollar/7694828.html. ↩
- Siehe etwa § 31 IV der Satzung der Universität Tübingen über die Orientierungsprüfung, die Zwischenprüfung, die Ausbildung im Schwerpunktbereich und die Universitätsprüfung für den Studiengang Rechtswissenschaft vom 1. Oktober 2012 . ↩
- Allerdings Abschichtungsmöglichkeit in Mannheim nach §§ 35a, 35b JAPrO. ↩
- Siehe bereits oben unter B.I. ↩
- Insoweit treffender: ‘Universitätsjurist’ (JAPrO-Entwurf vom 3.1.2002), da eine Verwechselung besser vermieden wird; gleichwohl unzureichend, da kein akademischer Grad. ↩
- So berichtet in VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. August 2012, Az. 9 S 1904/11 Rn. 7; im Übrigen kann die Argumentation nicht gegen akademischen Titel insgesamt angeführt werden, da “notfalls” wie an der Universität Konstanz statt eines Diplom-Juristen der Grad Magister Juris verliehen werden kann. ↩
- Siehe das Beschlussprotokoll der 197. Sitzung des Senats der Universität Potsdam vom 13.6.2012, S. 1 (Beschluss S 3/197). ↩
- Die für moderne Gesellschaften charakteristischen Komplexität – vorliegend in Gestalt der vielschichtigeren Berufsanforderungen – erfordert mehr Diversifikation, Vgl. Luhmann, Die Gesellschaft der Gesellschaft, Frankfurt 1997, S. 65 ff. u. S. 229 ff. ; Zu den Aspekten der postuniversitären Weiterqualifizierung im Beruf und dem „lebenslangen Lernen“, die der Wissensgesellschaft und den zunehmend sehr komplexen und ephemeren Anforderungen moderner Berufe entsprechen: Kilian JZ 2006, 216 ff. ↩
- Ungeachtet persönlicher Ansichten der Autoren hierzu, ist hinsichtlich Globalisierung und internationaler Business Codes in Anbetracht des zunehmend bedeutsamen Geschäftsverkehrs mit Asien zu beachten, dass aussagekräftige und statusanzeigende Visitenkarten unverzichtbar sind: Wrede-Grischkat, Manieren und Karriere – Internationale Verhaltensregeln für Führungskräfte, 5.A, Wiesbaden 2006, S. 79, 328, 344 f. ↩
- Vgl. hierzu auch: OVG des Saarlandes Urteil v. 19.3.2004, Az. 3 N 6/03 Rn. 47 und zur Wettbewerbserheblichkeit eines Diplomes allgemein: BVerfGE 55, 261, 269 ff. ↩
- Über die steigende Bedeutung von Informationsmanagement-Fertigkeiten in der modernen Berufswelt und der darin liegenden Chance, mit der im Studium gelernten juristischen Arbeitsweise, welche sich durch Präzision, Sprachsinn, Stressresistenz sowie Problemlösungs- und Analysekompetenz auszeichnet, im außerjuristischen Bereich anzuknüpfen: Gostomzyk, „Berufswahl: Müssen Juristen Anwalt werden?“, Beck´scher Referendarführer 2007, S. 30 ff. ↩
- Bedenken hierzu siehe die gemeinsame Presseerklärung der Dekane der juristischen Fakultäten des Landes Baden-Württemberg v. 2.4.2007, abrufbar unter: http://www.uni-heidelberg.de/presse/news07/2704deka.html; als Übersicht zur Nivellierung des Lizentiats (lic. iur.) in der Schweiz: http://issuu.com/sfso/docs/695-1200-05. ↩
- Für weite zeitliche Grenzen: OVG des Saarlandes, Beschluss v. 19.3.2004, Az. 3 N 6/03. ↩
- Siehe m.w.N.: Zimmerling, Anmerkung zu BVerwG Urteil v. 22.02.2002 – 6 C 11.01; abrufbar unter: http://www.zimmerling.de/rechtsprechung/weitere-vtxt/weitere001.htm. ↩