Ein Beitrag zur Corporate Governance in Kapitalgesellschaften
Philip Ridder*
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Die Gehälter von „Managern“ großer Unternehmen sind seit langem ein Zankapfel. Im Jahre 2009 wurde die Regelung über die Vorstandsbezüge im Aktiengesetz reformiert; insbesondere wurden entscheidende Rechtsbegriffe in § 87 Abs. 2 AktG geändert, welcher in Krisenzeiten der Gesellschaft die Herabsetzung der Vergütung gebietet. Im GmbH-Gesetz fehlt eine Regelung der Geschäftsleiterbezüge hingegen, obwohl in Notlagen der GmbH ebenfalls ein Anpassungsbedürfnis entstehen kann. Der Beitrag untersucht, wie im Recht der GmbH eine Herabsetzung der Geschäftsführervergütung erreicht wird und ob insbesondere eine Analogie zu § 87 AktG neuer Fassung statthaft ist.
A. Einführung
Auch mehr als fünf Jahre nach Abschluss des Mannesmann-Verfahrens 1 ist die Vergütung von „Managern“ 2 ständiger Gegenstand einerseits der gesellschaftlichen, andererseits der rechtswissenschaftlichen Diskussion.
Im gesellschaftlichen Bereich zeigt sich dies beispielsweise an der in den Medien umstrittenen Jahresvergütung des Volkswagen-Vorstandsvorsitzenden Winterkorn, die für 2011 mit über 17 Millionen Euro deutlich über dem Durchschnitt seiner Amtskollegen in den Dax-Gesellschaften lag (5,5 Millionen Euro) 3.
Andererseits spielt die Vergütung auch in der rechtswissenschaftlichen Corporate-Governance-Debatte eine wichtige Rolle 4. Wenn nach der optimalen Organisation der Leitung und Überwachung eines Unternehmens gefragt wird, muss die Entlohnung berücksichtigt werden, denn sie ist zumindest ein maßgeblicher Anreiz für die erfolgreiche Ausübung leitender Positionen.
Angefacht wurde die Diskussion durch Änderungen an § 87 AktG, die im Jahr 2009 durch das Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG) 5 erfolgten und insbesondere die Möglichkeit der nachträglichen Herabsetzung vereinbarter Vorstandsvergütungen betreffen, wenn sich die Lage der Gesellschaft verschlechtert 6. Es handelt sich um ein aktienrechtliches Institut, allerdings wird schon länger seine Wirkung und gar entsprechende Anwendbarkeit auf die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) diskutiert 7. Diese Frage bildet den Gegenstand der nachfolgenden Untersuchung.
Zunächst sollen § 87 AktG und seine Wirkung für die Aktiengesellschaft (AG) aufgezeigt werden (unter B.), wobei hier der Herabsetzungsmechanismus den Schwerpunkt der Darstellung bildet. Anschließend wird die Rechtslage zur Geschäftsführervergütung und ihrer Kürzung im GmbH-Recht erläutert (unter C.). Erst das Verständnis beider Themenkomplexe erlaubt schließlich die Würdigung der Frage, ob § 87 II AktG für die Herabsetzung der Vergütung eines GmbH-Geschäftsführers analog anzuwenden ist (unter D.). Die Ausarbeitung schließt mit einer Zusammenfassung in Thesenform (unter E.), in einem Anhang (unter F.) ist die Vorschrift des § 87 AktG in alter und neuer Fassung wiedergegeben.
B. Regelungen des § 87 AktG für die Aktiengesellschaft
In der AG ist der Aufsichtsrat für die Festsetzung der Vorstandsbezüge zuständig 8. Mit dem Anstellungsvertrag verpflichtet er die Gesellschaft zu Zahlungen aus dem Gesellschaftsvermögen, welches mittels der Anteile im Eigentum der Aktionäre steht. Der Aufsichtsrat bindet also das Vermögen der Aktionäre, ohne dass diese an der Entscheidung mitwirken. Zudem reduziert er den Haftungsfonds, auf den die Gläubiger der AG vertrauen.
Nicht nur in schlechten Zeiten der Gesellschaft birgt das Gefahren 9. Es überrascht deshalb nicht, dass die Vorstandsvergütung gesetzlich geregelt wurde.
I. Zweck und Geschichte des § 87 AktG
Eine Regelung zur nachträglichen Herabsetzung der Vorstandsbezüge bestand seit dem AktG 1937 10 weitgehend unverändert bis 2009 (heute § 87 II AktG). Damals sollten nach der Weltwirtschaftskrise „Riesengehälter“ 11 angepasst werden können; man wollte die Aktionäre vor übermäßigem Kapitalabfluss schützen und für die Gläubiger einen ausreichenden Haftungsfonds gewährleisten 12. Zugleich wurden die Aufsichtsräte zu einer generell angemessenen Festsetzung verpflichtet (§ 87 I AktG 13).
II. Festsetzung der Vorstandsvergütung nach § 87 I AktG n.F 14.
§ 87 I AktG greift in die Vertragsfreiheit hinsichtlich des Anstellungsvertrages des Vorstandsmitglieds ein 15. Nach seinem Wortlaut muss („hat“) der Aufsichtsrat 16 die Gesamtbezüge der einzelnen Vorstandsmitglieder so festsetzen, dass sie im Vergleich (1) zur Lage der Gesellschaft und (2) zu den Aufgaben und Leistungen 17 des Vorstandsmitglieds angemessen sind und (3) die übliche Vergütung 18 nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Nach Satz 4 19 gilt dies auch für die Versorgungsbezüge nach dem Ausscheiden.
Zusätzlich schreiben die durch das VorstAG neu eingefügten Sätze 2 und 3 für börsennotierte AGs die Ausrichtung der Vergütungsstruktur auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung vor 20.
Detaillierte Ausführungen zu Absatz 1 würden den Rahmen dieser Ausarbeitung sprengen 21. Ohnehin bestand schon vor dem VorstAG Einigkeit darüber, dass für die Angemessenheit der Vergütung alle für die Geschäftsleitung relevanten Aspekte eine Rolle spielen 22.
Angemerkt sei, dass angemessen nicht ein spezifischer Betrag, sondern eine „Bandbreite“ 23 zulässiger Vergütungen ist 24. Eine schlechte gesellschaftliche Lage muss dabei keine niedrige Vergütung erfordern, wenn nur durch attraktive Angebote ein geeigneter Geschäftsleiter gefunden werden kann 25.
III. Die nachträgliche Herabsetzung der Bezüge nach § 87 II AktG
Verschlechtert sich nach Festsetzung der Vergütung die Lage der Gesellschaft so, dass die Weitergewährung der Gesamtbezüge unbillig für die Gesellschaft wäre, gibt § 87 II 1 n.F. AktG dem Aufsichtsrat in einer Soll-Vorschrift auf, die Bezüge so zu reduzieren, dass sie wieder angemessen sind. Hiervon betroffen sind nach Satz 2 auch die Ruhebezüge, sofern die Herabsetzung spätestens drei Jahre nach Ausscheiden des Vorstandsmitglieds erfolgt – sie wirkt aber freilich für die gesamte Laufzeit 26.
Nicht nur wegen der durch das VorstAG bewirkten Änderungen verdient dieser Mechanismus eine Analyse. Vorab werden zur Verständniserleichterung systematische Probleme beleuchtet.
1. Vertragsrechtliche und systematische Probleme bei § 87 II AktG
Der Wissenschaft fällt es zu Recht nicht leicht, § 87 II AktG mit dem geltenden Recht in Einklang zu bringen. Problematisch ist, dass der einseitige Eingriff der AG in die vertragliche Vereinbarung zulasten des Vorstandsmitglieds 27 eine Durchbrechung der grundsätzlichen Vertragstreuepflicht darstellt (pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten) 28.
a) Rechtfertigung der Norm
Vielfach wird der Ausnahmecharakter der Norm betont 29. § 87 II AktG a.F. wurde überwiegend als Spezialfall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) gesehen, 30 wobei § 313 BGB nach der Vertragsrisikolehre nicht unmittelbar anwendbar ist 31. Die Tatbestandsvoraussetzungen waren aber ähnlich: Nach § 313 BGB kann bei wesentlicher Veränderung grundlegender Verhältnisse eine Partei die Vertragsanpassung durchsetzen, wenn der bisherige Vertrag für sie unzumutbar wird 32.
§ 87 II AktG n.F. weist gegenüber der alten Fassung niedrigere Voraussetzungen auf. Zudem erfolgt die Reduzierung weitergehend, als es für die Beseitigung der Unbilligkeit erforderlich wäre (nämlich auf das angemessene Maß) 33. Schließlich handelt es sich nun um eine „Soll“-Vorschrift 34. All dies bewirkt gegenüber dem anerkannten § 313 BGB 35 einen erhöhten Rechtfertigungsbedarf.
Ein verfassungsrechtliches Problem ergibt sich daraus, dass die Vertragstreuepflicht über das Prinzip der Vertragsfreiheit, deren „notwendiges Korrelat“ 36 sie ist, Grundrechtsschutz genießt 37. Weller rechtfertigt den erleichterten Eingriff des § 87 II AktG n.F. damit, dass erstens die Vertragsfreiheit eine „normativ konstituierte Freiheit“ 38 sei, also nur „im Rahmen der geltenden Gesetze“ 39 wirke und vom Gesetzgeber mal stärker, mal schwächer ausgeformt werden dürfe. Zweitens bedinge die Einordnung des Vorstandsvertrages als fremdinteressenwahrend eine gesteigerte Vertragstreuepflicht des Vorstandsmitglieds und eine schwächere der AG, sodass vorliegend eine vorstandsbenachteiligende Regelung – gerade wegen vorstandsprivilegierender wie § 76 I und § 84 III AktG – sachgemäß sei 40. Die „autonome Finanzierungsfähigkeit“ 41 der AG müsse geschützt werden.
Weller sieht somit § 87 II AktG n.F. als einen (systemkohärenten) Spezialfall des § 313 BGB an 42. Andere sind der Ansicht, für die Geschäftsgrundlagenlehre greife § 87 II AktG n.F. nunmehr zu früh und zu weitgehend ein, sodass die Norm nur auf die organschaftliche Treuepflicht 43 gestützt werden könne 44.
Letztlich ist die Einordnung für die hier betrachtete Frage nicht entscheidend – deutlich muss werden, dass es sich um eine einschneidende Ausnahme des Vertragstreuegrundsatzes handelt.
b) Einbeziehung der Ruhebezüge
Als besonders problematisch gilt der Eingriff in die bereits erdienten Ruhebezüge nach dem Ausscheiden 45. Zwar kann sowohl § 313 BGB schon erbrachte Leistungen einbeziehen 46 als auch die organschaftliche Treuepflicht über die Amtszeit hinauswirken 47. Jedoch wird der erworbene Anspruch teils dem Schutz von Art. 14 GG unterstellt, 48 was hohe Rechtfertigungsanforderungen bedingt.
Die Diskussion um die Rolle des BetrAVG würde den Rahmen dieser Ausarbeitung sprengen 49. Es muss jedoch der besondere Ausnahmecharakter von § 87 II 2 AktG betont 50 und dies bei der Analogiefähigkeit der Regelung berücksichtigt werden. Denn auf das Wohl der Gesellschaft hat der Betroffene nach seinem Ausscheiden nicht nur keinen Einfluss mehr, er kann auch nicht mehr wegen der Herabsetzung die Gesellschaft wechseln 51.
2. Tatbestand des § 87 II AktG
Die Tatbestandsmerkmale der neu gefassten Herabsetzungsvorschrift sind die Verschlechterung der Lage der AG sowie eine daraus folgende Unbilligkeit der Weitergewährung der vereinbarten Bezüge für die Gesellschaft. Beide Merkmale wurden durch Art. 1 Nr. 1 lit. b) VorstAG modifiziert, verlangte die alte Fassung doch (strenger) eine wesentliche Verschlechterung und schwere Unbilligkeit 52. Erst durch das VorstAG wurden zudem die Ruhebezüge der Herabsetzung unterworfen (Satz 2) 53. Für die Rechtsfolgenseite ist bereits hier zu beachten, dass aus der bloßen Berechtigung zur Herabsetzung eine „Soll“-Vorschrift wurde. Nichts änderte sich dagegen an den Sätzen 3 und 4.
Die Auslegung der Vorschrift nach ihren Änderungen wird ausgiebig diskutiert. Bislang erfolgte wegen des Eingriffs in Vertragsrechtsprinzipien eine restriktive Auslegung 54, § 87 II AktG a.F. wurde mitunter als „äußerster Notbehelf“ 55 angesehen und manche attestierten ihm ein „Schattendasein“ 56.
a) Verschlechterung der Lage der Gesellschaft
Die bislang erforderliche wesentliche Verschlechterung der Lage der AG lag erst vor, wenn ihre wirtschaftliche Existenz unmittelbar bedroht war 57. Zu denken ist beispielsweise an eine drohende Insolvenz 58. Selbst Personalabbau oder der Zwang zur Veräußerung von Betriebsteilen reichten nicht aus 59.
Das neue Merkmal wird als „unklarer und unschärfer“ kritisiert 60. Eine Verschlechterung liegt schon bei einem Gewinnrückgang vor 61. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs soll der Tatbestand zwar erst greifen, wenn die AG „Entlassungen oder Lohnkürzungen vornehmen muss und keine Gewinne mehr ausschütten kann“ 62. Eine unmittelbare Krise oder Insolvenz seien jedoch nicht erforderlich.
Angesichts der oben aufgezeigten Schärfe des Eingriffs in Privatrechtsprinzipien ist eine weiterhin enge Auslegung überzeugend 63. Damit ist zumindest eine „nicht nur vorübergehende, krisenhafte Situation“ 64 der Gesellschaft zu verlangen. Stellenabbau in einer Sanierung 65 etwa kann nicht ausreichen 66.
Auf eine Zurechnung der Verschlechterung zum Vorstandshandeln kann es zudem nicht ankommen, 67 denn § 87 II AktG ist keine Straf- oder Ersatzvorschrift wie § 93 II 1 AktG 68.
b) Unbilligkeit der Weitergewährung für die Gesellschaft
Nach der a.F. musste in der unveränderten Weitervergütung eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft liegen. Dies verlangte ein „krasses, völlig unangemessenes Missverhältnis zwischen der wirtschaftlichen Lage der AG und den Vorstandsgehältern“ 69.
Auch hier ist es überzeugend, die neue Fassung eng auszulegen (s. schon oben). Es soll nicht schon unbillig sein, wenn die Vergütung nicht mehr angemessen (§ 87 I 1 AktG) ist 70 Die bisherige Vergütung dürfe „unter Berücksichtigung der Situation der Gesellschaft und ihrer Arbeitnehmer […] nicht mehr vertretbar“ 71 sein. Unbilligkeit ist zu verneinen, wenn durch variable Vergütungsbestandteile schon eine weitgehende Beteiligung des Vorstandsmitglieds an der Gesellschaftslage eintritt 72.
Bemerkenswert ist ein neuer Ansatz von Klöhn, der mit dem Ziel des VorstAG argumentiert 73 und § 87 II AktG n.F. „auch als Norm zur Verhinderung von Fehlanreizen“ 74 ansieht. Er betrachtet neben der Lage der Gesellschaft auch die nachhaltige Vergütungsstruktur (§ 87 I 2+3 AktG) als Geschäftsgrundlage und nimmt Unbilligkeit an, wenn die Vergütungsstruktur nicht mehr nachhaltig ist. 75 Demgegenüber lässt er jede Lageverschlechterung ausreichen, sie müsse jedoch dem Vorstandsmitglied zurechenbar sein.
Allerdings finden sich weder im Wortlaut noch den Materialien zum VorstAG Anhaltspunkte für einen derart starken Umbau der Tatbestandsstruktur; zudem vergisst Klöhn, dass die Nachhaltigkeit zumindest dem Wortlaut nach nur für börsennotierte AGs gilt (§ 87 II AktG jedoch für alle AGs). Ihm wird deshalb hier nicht gefolgt.
c) Ergebnis: Eingriffsschwelle weiterhin hoch
Insgesamt ist es überzeugend, den Tatbestand des § 87 II AktG weiterhin eng zu handhaben. Der gesetzgeberischen Intention ist es aber geschuldet, dass die Eingriffsschwelle gleichwohl gegenüber der a.F. niedriger liegt.
3. Rechtsfolgen der Herabsetzung
§ 87 II AktG gewährt dem Aufsichtsrat ein einseitiges Gestaltungsrecht hinsichtlich der Vergütungsvereinbarung, dessen Wirkung gem. § 315 II BGB mit Zugang der Gestaltungserklärung eintritt 76.
Aus der Soll-Vorschrift folgt die grundsätzliche Pflicht des Aufsichtsrats zur Herabsetzung, wenn nicht besondere Gründe die Beibehaltung rechtfertigen 77 – Ankündigungen eines unentbehrlichen Vorstandsmitglieds, bei Herabsetzung das Sonderkündigungsrecht (§ 87 II 4 AktG) auszuüben, können berücksichtigt werden 78.
Nach der alten Rechtslage durfte der Aufsichtsrat bei der vorgeschriebenen „angemessenen Herabsetzung“ nur die Unbilligkeit beseitigen. 79 In der Neufassung soll auf das angemessene Maß reduziert werden; der Aufsichtsrat kann dabei nur innerhalb der Bandbreite angemessener Vergütungen wählen 80. Die Herabsetzung reicht damit neuerdings „einige Grade“ weiter 81. Der Aufsichtsrat kann jedoch entscheiden, durch Anpassung welcher Vergütungsbestandteile er die Angemessenheit erreicht 82.
Bei Verstoß gegen § 87 II AktG haften die Aufsichtsratsmitglieder nach wie vor gem. §§ 116 S. 1, 93 II 1, I AktG 83. Die Einfügung des § 116 S. 3 AktG, der nur auf § 87 I AktG verweist, sollte daran nichts ändern 84.
IV. Abschließende Bemerkungen
Der Gesetzgeber hat in einem zügigen Gesetzgebungsverfahren die Ausnahmevorschrift des § 87 II AktG deutlich geändert. Den erhöhten Rechtfertigungsbedarf, der mit der erheblich gesenkten Schwelle des Eingriffs in Vorstandsverträge einhergeht, fängt das Schrifttum mit einer auffällig restriktiven Auslegung des Tatbestands auf – nichts ändern kann die Wissenschaft dagegen an den strengeren Rechtsfolgen. Insgesamt ist keineswegs alles beim Alten geblieben; die Einordnung und dogmatische Legitimation der neuen Fassung bereiten zumindest Schwierigkeiten. Dies gilt besonders für die Einbeziehung der Ruhebezüge.
„Klarer und schärfer“ 85 gestaltet sich ebenso wenig die neue Norm wie der Umgang mit ihr.
C. Rechtslage zur Geschäftsführervergütung und ihrer Herabsetzung im GmbH-Recht
Anders als bei der AG besteht bei der GmbH grundsätzlich keine Pflicht zur Einrichtung eines Aufsichtsrats 86. Die organschaftliche Bestellung und schuldrechtliche Anstellung der Geschäftsführer werden von der Gesellschafterversammlung vorgenommen (dazu unter I.), sodass die Anteilseigner Verpflichtungen auf die eigenen Anteile treffen. Zunächst wird diese Ausgangskonstellation betrachtet (unter II. und III.).
Anschließend ist zu fragen, ob etwas anderes für GmbHs mit fakultativem Aufsichtsrat (vgl. § 52 I GmbHG) oder solche gilt, die nach Mitbestimmungsrecht einen Aufsichtsrat bilden müssen (unter IV.).
I. Festsetzung der Geschäftsführervergütung
Das GmbH-Gesetz ist offener konzipiert 87 als das AktG und überlässt vieles der Autonomie des – oft überschaubaren 88 – Gesellschafterkreises. Es enthält keine Regelungen über die Geschäftsführervergütung oder ihre Herabsetzung 89. Lediglich weist § 46 Nr. 5 GmbHG der Gesellschafterversammlung die Zuständigkeit über die organschaftliche Bestellung der Geschäftsführer zu, woraus als Annexkompetenz auch diejenige für Anstellungs- und Vergütungsfragen folgt 90.
Eine unmittelbare Anwendung des § 87 AktG auf die GmbH verbieten dagegen der Wortlaut der Norm („Vorstandsmitglieder“) und die Systematik (AktG) 91.
1. Grenzen der Vertragsfreiheit
Die Vertragsfreiheit bei der Vergütungsvereinbarung erfährt also zunächst nur die Grenze des § 138 BGB 92.
Da bei Gesellschafterbeschlüssen interne Konflikte bestehen können 93 – etwa kann ein beherrschender Gesellschaftergeschäftsführer geneigt sein, sich mittels seiner Stimmenmehrheit (s. § 47 I, II GmbHG) eine überhöhte Vergütung einzuräumen 94 – wurden weitere Beschränkungen herausgearbeitet. So müssen die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschaftergeschäftsführers bei einem Fremdvergleich angemessen 95 erscheinen, wobei eine „umfassende Würdigung aller Umstände erforderlich“ 96 ist. Aber auch die Entlohnung eines Fremdgeschäftsführers darf nicht völlig überhöht sein 97.
Die Beschränkungen werden im Wesentlichen auf Treuepflichten gestützt, 98 bei deren Verletzung Ersatzansprüche drohen 99.
2. Beschränkungen aus Treuepflichten
Hierbei ist zwischen zwei Treuepflichten zu unterscheiden: Der Treuepflicht der Gesellschafter und derjenigen der Organmitglieder 100.
a) Die organschaftliche Treuepflicht
Die Gesellschafter überantworten den Geschäftsführern die Lenkung der GmbH und den Umgang mit dem Gesellschaftsvermögen. Die Gewährung so weitreichender Einwirkungsmöglichkeiten und Befugnisse 101 kann nur aufgrund eines erheblichen Vertrauens geschehen 102.
Die Organmitglieder müssen deshalb besonders auf die Wahrung der Gesellschaftsinteressen verpflichtet sein, damit Konflikte mit eigenen oder Drittinteressen nicht der Gesellschaft zum Nachteil gereichen 103. Daraus folgt eine organschaftliche Treuepflicht, nach der die Geschäftsleiter „in allen Angelegenheiten, die das Interesse der Gesellschaft berühren, allein deren und nicht den eigenen Vorteil zu suchen“ haben 104. Damit ist auch das Anstellungsverhältnis erfasst 105.
Die Bindung reicht allerdings nicht so weit, dass ein Geschäftsführer bereits bei der Aushandlung seines Anstellungsvertrages seine Interessen zurücknehmen muss 106. Demnach kann die organschaftliche Treuepflicht die obigen Einschränkungen nicht begründen, auf sie ist aber bei der Reduzierung der Bezüge zurückzukommen.
b) Die gesellschaftliche Treuepflicht
Parallel besteht eine Treuepflicht der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft 107. Aus dem Zusammenschluss ergibt sich, dass die Gesellschafter die Gesellschaftsinteressen fördern und alles unterlassen müssen, was der Erreichung des Gesellschaftszwecks zuwiderläuft 108. Insbesondere ist auf die Interessen der Mitgesellschafter Rücksicht zu nehmen 109.
Diese Treuepflicht verbietet dem beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer, sich selbst eine unangemessene Vergütung zuzugestehen – sowie der Gesellschafterversammlung, einem Fremdgeschäftsführer eine maßlos überhöhte Vergütung zu zahlen.
II. Herabsetzung der Geschäftsführervergütung
Da auf den Grundtyp der GmbH § 87 AktG nicht unmittelbar anwendbar ist, kann keine Vergütungsherabsetzung mittels Gestaltungserklärung erfolgen 110. Eine Kürzung ist praktisch nur durch einvernehmliche Änderung des Anstellungsvertrages möglich 111.
1. Anspruch auf Zustimmung zur vertraglichen Reduzierung der Bezüge
Der 2. Senat des Bundesgerichtshofs (BGH) entschied allerdings 1992:
„Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft in wesentlichem Maße, so kann allerdings ein Organmitglied aufgrund der von ihm als solchem geschuldeten Treuepflicht gehalten sein, einer Herabsetzung seiner Bezüge zuzustimmen. Das Aktienrecht sieht dies in § 87 Abs. 2 AktG für Vorstandsmitglieder ausdrücklich vor. Für Geschäftsführer einer GmbH gilt unabhängig davon, ob und in welchem Umfang sie an der Gesellschaft beteiligt sind, im Grundsatz nichts anderes 112.”
Ohne zu einer Anwendbarkeit des § 87 II AktG (a.F.) Stellung zu nehmen, weist der Senat auf die Norm hin und stellt die Zustimmungspflicht des Geschäftsführers aufgrund der organschaftlichen Treuepflicht fest (im Folgenden: Treuepflicht). Der Senat beruft sich dabei auf das Schrifttum 113. Der Mechanismus wurde in der späteren Rechtsprechung bestätigt, 114 zuletzt durch das OLG Düsseldorf im Dezember 2011 115. Gleiches gilt für die wissenschaftliche Literatur 116.
Insgesamt bleibt es also bei der einverständlichen Vertragsanpassung. Die vom BGH festgestellte Zustimmungspflicht ist so zu deuten, dass die Gesellschaft bei Vorliegen der Voraussetzungen wegen der Treuepflicht des Geschäftsführers einen Anspruch aus § 242 BGB 117 gegen diesen auf Abgabe der erforderlichen Willenserklärung erlangt 118.
2. Voraussetzungen des Anspruchs
a) Wesentliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse und schwere Unbilligkeit der Weitergewährung
Für die wesentliche Verschlechterung wird überwiegend eine existenzgefährdende Notlage verlangt. Die Auszahlung der Vergütung muss gerade Mittel in Anspruch nehmen, die für die Gesellschaft überlebensnotwendig sind 119.
Mehrheitlich wird verlangt, dass die Weitergewährung der bisherigen Vergütung „besonders“ oder auch „schwer“ unbillig erscheinen muss 120. Nicht jede Lageverschlechterung gebietet also eine Kürzung der Bezüge.
Unbilligkeit kann aber beispielsweise vorliegen, wenn zur Bedienung von Verbindlichkeiten das Stammkapital der GmbH angegriffen werden muss 121. Andererseits wird mit Verweis auf den Insolvenzgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 I InsO) argumentiert, das Überleben der Gesellschaft könne auch schon vor Antastung des Stammkapitals gefährdet sein 122.
b) Ähnlichkeit zu § 87 II AktG a.F.
Hier fallen bereits Ähnlichkeiten zu § 87 II AktG auf (Merkmale der wesentlichen Lageverschlechterung und schweren Unbilligkeit); dies überrascht nicht, immerhin stellte der BGH den Mechanismus auch in Anlehnung an die damalige Fassung des § 87 II AktG fest.
c) Zumutbarkeit für den Geschäftsführer
Zu beachten ist aber, dass überwiegend auch die Zumutbarkeit der Herabsetzung für den Geschäftsführer verlangt wird 123. Die Herabsetzung darf dem Geschäftsleiter nicht die Lebensgrundlage nehmen und muss sich im Rahmen des Erforderlichen halten, insbesondere also gegebenenfalls befristet oder rückgängig gemacht werden 124.
d) Ruhebezüge
Die Treuepflicht des Geschäftsführers wirkt anerkanntermaßen über sein Anstellungsverhältnis hinaus 125. Sie kann deshalb auch eine Zustimmung zur Kürzung der Ruhebezüge im Rahmen der Erforderlichkeit gebieten, wenn die genannten Voraussetzungen vorliegen 126. Freilich müssen hierbei die Grenzen des BetrAVG eingehalten werden 127.
3. Rechtsfolgenseite
Kommt der Geschäftsführer seiner Zustimmungspflicht schuldhaft nicht nach, löst dieser Treuepflichtverstoß einen Schadensersatzanspruch aus 128. Die Gesellschaft kann ihren Anspruch auf Zustimmung zudem klageweise geltend machen.
Oetker stellt zutreffend fest, dass nach § 894 ZPO der Anstellungsvertrag erst mit Rechtskraft des Urteils geändert wird 129. Bis dahin hat der Geschäftsführer Anspruch auf die ursprünglichen Bezüge. Diese können zwar als Schadensersatz zurück zu gewähren sein; diesen muss die Gesellschaft aber ebenfalls erst durchsetzen. Bis zur Rechtskraft kann längst Insolvenz mit irreversiblen Folgen eingetreten sein.
Lunk/Stolz ist deshalb darin Recht zu geben, dass dem Vergütungsanspruch – soweit er nunmehr überhöht ist – die dolo-agit-Einrede 130 entgegengehalten werden kann 131. Es müssen also nur noch die reduzierten Bezüge gezahlt werden 132 .
III. Abweichungen für GmbHs mit Aufsichtsrat?
Fraglich ist, ob bei solchen GmbHs § 87 AktG unmittelbar gilt und wer die Akteure der Kürzung sind.
1. Die GmbH mit fakultativem Aufsichtsrat
Sieht der Gesellschaftsvertrag einen Aufsichtsrat vor, erklärt § 52 I GmbHG einige aktienrechtliche Vorschriften für anwendbar. Dazu gehört aber weder § 87 AktG noch § 84 AktG. Deshalb behält die Gesellschafterversammlung die Kompetenz in Vergütungsfragen (s.o. unter C. I.) 133.
Der Verweis des § 52 I GmbHG auf § 116 AktG ändert daran nichts, denn der neue § 116 S. 3 AktG setzt § 87 I AktG voraus und begründet nicht seine Anwendbarkeit 134.
Wird im Gesellschaftsvertrag die Zuständigkeit für Vergütungsfragen dem Aufsichtsrat zugewiesen (s. §§ 45 II, 46 Nr. 5 GmbHG), tritt dieser diesbezüglich schlicht an die Stelle der Gesellschafterversammlung.
2. Die drittelmitbestimmte GmbH
Eine GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern muss nach § 1 I Nr. 3 DrittelbG einen Aufsichtsrat einrichten. Auch hier bleibt die Gesellschafterversammlung für die Anstellung der Geschäftsführer zuständig, denn auch § 1 I Nr. 3 DrittelbG statuiert nichts anderes.
3. Die quasi-paritätisch mitbestimmte GmbH
Für GmbHs mit mehr als 2000 Arbeitnehmern ordnet § 1 I MitbestG die Einrichtung eines Aufsichtsrats an; gemäß § 31 I MitbestG, § 84 I AktG ist der Aufsichtsrat hier zwingend für die Bestellung der Geschäftsführer und damit (kraft Annexkompetenz) auch für ihre Anstellung und Vergütung zuständig 135. §§ 25 I Nr. 2, 31 I MitbestG verweisen jedoch wieder nicht auf § 87 AktG, sodass dieser nicht direkt anwendbar ist 136. Der Aufsichtsrat muss aber bei Vergütungsentscheidungen wiederum an die Stelle der Gesellschafterversammlung treten.
IV. Abschließende Bemerkungen
Auf die GmbH ist § 87 AktG nicht direkt anwendbar. Das GmbH-Recht hat eigene Ansätze für die Schranken der Geschäftsleitervergütung entwickelt – für die Reduktion der Bezüge geschah dies aus der Kenntnis der aktienrechtlichen Lösung heraus. Die Mechanismen fußen nicht auf gesetzlicher Regulierung, sondern auf Prinzipien des Privatrechts; im Folgenden ist gleichwohl auf die Rolle des Aktienrechts zurückzukommen.
D. Zur Herabsetzung der Geschäftsführervergütung analog § 87 II AktG
Wenn es um die Kürzung der Geschäftsführerbezüge geht, wird im GmbH-Recht schon lange auf das kodifizierte Herabsetzungspendant im Aktienrecht geschielt:
I. Blick der GmbH-Rechtsprechung auf § 87 II AktG
Als sich der 2. Zivilsenat des BGH in seinem Urteil aus dem Jahr 1992 (s.o. unter C. II. 1.) wegen der Zustimmungspflicht zwar auf die Treuepflicht der Organmitglieder gegenüber der GmbH berief, 137 wies er schon auf § 87 II AktG für die AG hin und betonte, für GmbH-Geschäftsführer könne „im Grundsatz nichts anderes“ gelten. 1995 sprach der BGH (zwar der 1. Strafsenat) bereits – technisch ungenau – von einem „Anspruch auf Herabsetzung“ aus „§ 242 BGB i. V. m. entsprechender Anwendung von § 87 Abs. 2 AktG“ 138. Im Jahr 2004 nahm das AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg schließlich die Möglichkeit einer Zustimmungspflicht „analog § 87 Abs. 2 AktG“ 139 an, eine Entscheidung darüber konnte im Fall jedoch dahinstehen. Zuletzt nahm gar das OLG Köln im Jahr 2008 an, der Geschäftsführer könne „in entsprechender Anwendung des § 87 II AktG verpflichtet sein, sein Gehalt zu reduzieren“ 140.
Zu beachten ist, dass stets die alte Fassung des § 87 II AktG in Bezug genommen wurde. Dessen hohe Voraussetzungen waren ähnlich wie die der Zustimmungspflicht aus der Treuepflicht (s. oben: wesentliche Lageverschlechterung und schwere Unbilligkeit der Weitergewährung; für die GmbH zusätzlich Zumutbarkeit).
Jedoch wurde in den genannten Entscheidungen nur der Tatbestand des § 87 II AktG für den GmbH-Sachverhalt herangezogen. Als Rechtsfolge stand immer eine Zustimmungspflicht im Raum, nie ein Gestaltungsrecht. Technisch ist dies keine saubere Gesetzesanalogie; 141 vielmehr dient danach § 87 II AktG nur als Auslegungshilfe für die Ausformung der Treuepflichtherabsetzung. Darauf ist im Folgenden noch einzugehen (E. I.). Zunächst soll allerdings aus Sicht des heutigen § 87 II AktG erörtert werden, ob eine analoge Anwendung auf die Reduktion der Geschäftsführerbezüge geboten ist.
II. Voraussetzungen der Analogie 142
Die Gesetzesanalogie ist ein anerkanntes Instrument ergänzender Rechtsfindung 143. Dafür müsste erstens im GmbH-Recht eine ausfüllungsbedürftige, planwidrige Regelungslücke hinsichtlich der Herabsetzung von Geschäftsführervergütungen vorliegen. Zweitens müsste die diesbezügliche Interessenlage in der GmbH mit derjenigen vergleichbar sein, die § 87 II AktG n.F. zugrunde liegt 144.
1. Ausfüllungsbedürftige Regelungslücke
Das GmbHG trifft keine Regelungen zur Kürzung der Geschäftsführervergütung (s.o. unter C. I.). Die Vergütung ist aber ein wichtiger Teil des Anstellungsverhältnisses, denn sie ist Entgelt für die Leitungstätigkeit und wesentlicher Anreiz dafür, das Amt zu übernehmen; zudem eine beachtliche Verpflichtung der GmbH. Es fehlt damit eine Regelung dort, wo sie nach der Regelungsabsicht des Abschnitts über die GmbH-Geschäftsführung zu erwarten wäre. Nach Larenz/Canaris konstituiert dies eine Regelungslücke 145.
Da die Vergütung sich aus dem Anstellungsvertrag ergibt, könnte zwar nach Regelungen im Dienstvertragsrecht gesucht werden. § 612 BGB befasst sich jedoch erstens nicht mit der Anpassung der Vergütung; zweitens zeigt § 87 II im AktG, dass durchaus eine Regelung bei den organschaftlichen Normen zu erwarten ist.
a) Schließung der Lücke durch den Treuepflichtmechanismus?
Gaul/Janz 146, Oetker 147 und Menke 148 wenden ein, die Regelungslücke sei durch den Mechanismus der Zustimmungspflicht zur Herabsetzung von der Rechtsprechung beseitigt worden 149. Dies erscheint ungenau, denn die Lücke ist nur „vom Standpunkt des Gesetzes“ zu beurteilen 150 und liegt mithin vor. Jedoch lässt sich der Einwand dergestalt umformulieren, dass die genannten Autoren ein Analogiebedürfnis ablehnen: Wegen anderweitig existierender Mechanismen müsse keine weitere Regelung getroffen werden.
b) Kein Analogiebedürfnis?
In der Tat ist mit dem Anspruch auf Zustimmung zur Kürzung aus Treuepflichtgesichtspunkten ein Mittel zur Herabsetzung der Geschäftsführerbezüge gefunden. Allerdings sind eine Analogie zu § 87 II AktG und die Treuepflichtlösung sind parallele Versuche, die Regelungslücke im GmbHG zu füllen. Die Anwendung des einen kann dabei die des anderen nicht kategorisch ausschließen. Denn wiese die erste Möglichkeit Unzulänglichkeiten auf und stellte sich heraus, dass diese bei der zweiten Möglichkeit nicht vorliegen, könnte nach der Auffassung der genannten Autoren nicht mehr korrigiert werden. Ein solches Ergebnis könnte freilich nicht überzeugen.
Außerdem muss das Analogiebedürfnis jedenfalls soweit noch bestehen, wie die Analogie über die Treuepflichtlösung hinausreicht. Mithin kann dem Ansatz, das Analogiebedürfnis entfalle von vornherein, nicht gefolgt werden.
Es verfängt dabei nicht, dass sich die Voraussetzungen des Treuepflichtmechanismus nicht punktgenau verallgemeinern lassen. Denn ähnliche Unsicherheit besteht bei § 87 II AktG n.F. (s.o. unter B. III.). Ebenso gewährt die Treuepflichtlösung zwar nur einen Zustimmungsanspruch, der aber durch die dolo-agit-Einrede ähnlich dem Gestaltungsrecht sofort wirkt 151.
Über die Treuepflicht kann die Kürzung nur erzwungen werden, soweit die Unbilligkeit reicht. Nach § 87 II AktG wird dagegen – schärfer – gleich auf eine angemessene Gesamtvergütung herabgesetzt. Insoweit besteht also ein Analogiebedürfnis.
Letztlich durchgreifend ist der Einwand, dass die Eingriffsschwelle des § 87 II AktG n.F. nunmehr – wie oben gezeigt (unter B. III. 2.) – niedriger liegt als beim GmbH-rechtlichen Pendant.
c) Zwischenergebnis: Regelungslücke und Analogiebedürfnis bestehen
Die Regelungslücke besteht. Sie wurde durch die Treuepflichtlösung nicht vollständig ausgefüllt, sodass das Analogiebedürfnis nicht entfällt.
Dieser Ansicht sind denn wohl auch Schneider 152, Marsch-Barner/Diekmann 153 und Raiser/Veil, 154 wenn sie sich sogar insgesamt für eine Analogie zu § 87 II AktG aussprechen. Dennoch wenden auch sie dabei die Rechtsfolge der Norm nicht an.
2. Planwidrigkeit
Weiter ist zu fragen, ob es nach dem gesetzgeberischen Regelungsplan des GmbH-Gesetzes einer Regelung zur Herabsetzung der Geschäftsführervergütung bei Lageverschlechterung bedürfte, so wie § 87 II AktG sie für die AG trifft 155.
a) Ausgangspunkt
Zwar ist das GmbHG offen konzipiert, damit die Gesellschafter die innere Organisation der GmbH ihren Bedürfnissen anpassen können 156. Trotzdem kann eine Vergütungsanpassung an eine instabile Lage der GmbH nötig sein – diese hängt jedoch von der Zustimmung des Geschäftsführers ab. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber hierfür absichtlich keine Lösungsmöglichkeit vorgesehen haben sollte. Darauf deutet auch historisch nichts hin, im Gegenteil galt die Reichsnotverordnung von 1931 sogar auch für GmbHs (s.u. unter 3. a) ee) ). Traf der Gesetzgeber dagegen keine Regelung, um die Klärung der Frage Wissenschaft und Rechtsprechung zu überlassen, kann das der Analogie gerade nicht schaden 157. Nachdem sich auch im Dienstvertragsrecht nichts zur Herabsetzung der Bezüge findet, ist die Regelungslücke im GmbHG als planwidrig anzusehen 158.
b) Gilt etwas anderes nach dem VorstAG?
Nach der Begründung zum VorstAG soll § 87 AktG n.F. gerade keine Anwendung auf die GmbH finden; auch nicht auf GmbHs mit Aufsichtsrat über § 116 AktG 159.
Mit Verweis auf den eindeutigen gesetzgeberischen Willen lehnen auch Habersack 160, Greven 161, Jaeger 162 und Lunk/Stolz 163 eine Analogie ab, obwohl sie teils eine Vergleichbarkeit der Interessenlage annehmen.
Wenn der Gesetzgeber sich eindeutig gegen eine Anwendbarkeit des § 87 AktG auf die GmbH ausspricht, dann beeinflusst dies zwar zunächst nicht die Regelungslücke im GmbH-Recht – darf aber unter dem hier behandelten Prüfungspunkt nicht unberücksichtigt bleiben.
c) Von der Planwidrigkeit zur Planmäßigkeit
Deshalb muss die ursprüngliche Planwidrigkeit zu einer Planmäßigkeit werden. Diese kann nur relativ wirken, da sie sich nur aus einer gesetzgeberischen Äußerung zum Fall des § 87 II AktG n.F. ergibt. Die Umdeutung rechtspolitischer Fehler in eine planwidrige Regelungslücke ist unzulässig 164. Der Gesetzgeber darf sachwidrige Gesetze erlassen; eine „Emanzipation von dem Willen des Gesetzgebers“ 165 ist abzulehnen.
Damit ergibt sich, dass vor Erlass des VorstAG die Planwidrigkeit bejaht werden konnte 166. Zu § 87 II AktG n.F. ist dies hingegen nicht mehr der Fall. Wegen der relativen Planmäßigkeit ist von der Analogie abzusehen.
3. Vergleichbarkeit der Interessenlage
Viele Stimmen gelangen nicht zu diesem Ergebnis, sodass die Vergleichbarkeit der Interessenlage noch immer kontrovers diskutiert wird. Diese soll auch mit Rücksicht auf die Lage zu § 87 II AktG a.F. erörtert werden, denn vor 2009 kam es darauf entscheidend an.
Eine Gesetzesanalogie ist sachgemäß, wenn der in Frage stehende Fall demjenigen ähnlich ist, den die Ausgangsnorm nach ihrer ratio erfassen soll 167. Denn die „Gleichbehandlung des Gleichartigen“ 168 ist ein allgemeines Rechtsprinzip 169. Ähnlichkeit bedeutet, dass wesentliche Aspekte gleichgelagert sind, wohingegen die Unterschiede als vernachlässigbar erscheinen 170.
Fraglich ist also, ob der Fall, den § 87 II AktG regeln will, in für § 87 II AktG gerade wesentlichen Merkmalen mit dem Fall einer Reduzierung der Geschäftsführerbezüge übereinstimmt.
a) Bei der GmbH ohne Aufsichtsrat
Bei AG wie GmbH liegen Anstellungsverträge der Körperschaft mit ihren Geschäftsleitern vor, die zunächst dem Vertragstreuegrundsatz unterfallen. Darüber hinaus sind folgende Gesichtspunkte relevant:
aa) Der GmbH-Geschäftsführer ist weisungsgebunden
Döring/Grau 171 konstatieren, dass die Gesellschafterversammlung ein Weisungsrecht (s. § 37 I GmbHG gegenüber § 76 I AktG) gegenüber den Geschäftsführern hat und somit verhindern könne, dass schlechte Geschäfte abgeschlossen werden. Sie erachten bereits dies als einen wesentlichen Unterschied zur AG, der eine Analogie ausschließe 172. Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden: § 87 II AktG soll gerade auch greifen, wenn unabhängig von einem Verschulden eine schlechtere Lage eingetreten ist, beispielsweise wegen einer allgemeinen Finanzmarktkrise (s.o. unter B. III. 2. a) ).
bb) Die GmbH ist häufig personalistisch geprägt
Der oft kleine GmbH-Gesellschafterkreis gegenüber zahllosen Aktionären macht keinen wesentlichen Unterschied, 173 denn in beiden Fällen kann ein Geschäftsleiter Gehaltsreduzierungspläne zunächst blockieren. Es bedarf dann eines Herabsetzungsinstruments. Für eine freiwillige Kürzung der Bezüge ist dagegen in beiden Fällen Raum.
cc) Öffentliches Interesse an der Anpassung der Geschäftsleiterbezüge bei der AG
Schneider/Sethe 174, Lindemann 175 und Lunk/Stolz 176 lehnen die Analogie mit Hinweis auf ein bei der AG bestehendes öffentliches Interesse an der Reduzierung der Bezüge ab, welches bei der GmbH nicht bestehe. Dies kann nur meinen, dass viele große Gesellschaften (gerade Banken) als AG organisiert sind, wohingegen viele GmbHs kleinere Unternehmen tragen.
Es mag zwar zutreffen, dass die Verschärfung zur Soll-Form auch erfolgte, weil in der Finanzmarktkrise bei den durch Steuergelder geretteten AGs Empörung über unverändert hohe Vorstandsbezüge aufkam 177. Die Steuerzahler haben ein berechtigtes Interesse daran, dass alle Mittel ergriffen werden, um die Belastung des Steuerhaushalts gering zu halten 178.
Allerdings erfasst § 87 II AktG auch nichtbörsennotierte AGs. Wübbelsmann konstatiert zutreffend, dass bei diesen kein erhebliches öffentliches Interesse an der Anpassung der Bezüge bestehen kann, 179 indem sie weder am öffentlichen Kapitalmarkt teilnehmen noch sonst von so großem wirtschaftlichem Gewicht sind, dass sie einem öffentlichen Rettungsfonds unterfallen. Zugleich erscheint die Grenze zwischen nichtbörsennotierten AGs und besonders großen GmbHs nicht derart scharf, dass hier eine Differenzierung geboten wäre 180.
Dass bei vielen Anwendungsfällen des § 87 II AktG ein öffentliches Interesse mitschwingt, ist also nicht wesentlich.
dd) Gläubigerschutzwirkung des § 87 II AktG n.F.
Hinzuzufügen ist, dass die Gläubiger von GmbH und AG in ihrem Vertrauen auf den Haftungsfonds vergleichbar schutzwürdig erscheinen. Auch die Ausschüttungssperren bei GmbH und AG liegen ähnlich (§ 30 I 1 GmbHG; § 57 I 1 AktG).
ee) Gesetzgebungsgeschichte
Oetker bemerkt, dass die Herabsetzungsregelung in der Notverordnung von 1931 (s.o. unter B. I.) rechtsformneutral galt 181. Freilich enthielt die damalige Norm weder die erleichterten Eingriffsvoraussetzungen des § 87 II AktG n.F. noch den Soll-Charakter.
ff) Die Anteilseigner entscheiden über die Geschäftsführervergütung
Döring/Grau 182 und Wachter 183 weisen weiter darauf hin, dass in der AG ein Drittorgan über den vergütungsbedingten Kapitalabfluss entscheidet; in der GmbH ohne Aufsichtsrat tun dies die Anteilseigner selbst. Die Autoren sehen hierin einen erheblichen Unterschied.
Zu § 87 II AktG a.F. wäre dies nicht von Belang, sondern beträfe nur Absatz 1. Soweit § 87 II AktG nämlich eine (bloße) Berechtigung zur Herabsetzung normiert, hat er nicht den Zweck, vor einer schon anfangs unangemessenen Vergütung zu schützen. Er geht vielmehr davon aus, dass eine angemessene Vergütung festgesetzt und diese wegen einer Lageverschlechterung angepasst werden muss 184.
Der Einwand verfängt also in diesem Punkt nicht. Die Herabsetzungsvorschrift soll in Zeiten einer schlechten Lage der Gesellschaft – gleich, wodurch diese verursacht wurde (s.o. unter B. III. 2. a.) – die Gesellschaft, ihre Anteilseigner und Gläubiger davor schützen, dass unangemessen viel Kapital als Vergütung der Geschäftsleiter abfließt (s.o. unter B. I.) und letztere nicht freiwillig ihre Bezüge anpassen. Diese Gefahr besteht unabhängig davon, wer für die Vergütung zuständig ist – und damit bei AG und GmbH gleichermaßen.
§ 87 II AktG wurde jedoch in eine Soll-Vorschrift geändert. Dies spricht ein Risiko an, welches bei der GmbH ohne Aufsichtsrat nicht besteht: Passt trotz schlechter Lage der Aufsichtsrat die Bezüge nicht an, geschieht dies zum Nachteil von Gesellschaft, Aktionären und Gläubigern. GmbH-Gesellschafter sind insoweit nicht schutzwürdig, da sie selbst die Herabsetzung beschließen können 185. Dass bei einer Weitergewährung überhöhter Bezüge dann die Gläubiger benachteiligt werden, kann diesen Unterschied nicht heilen. Ohnehin können die Gesellschafter außerhalb des § 30 I GmbHG in anderer Weise zum Nachteil der Gläubiger Kapital aus dem Haftungsfonds abziehen.
Die Soll-Anweisung könnte höchstens unter Minderheitenschutzgesichtspunkten in der GmbH berechtigt sein, wenn der beherrschende Gesellschaftergeschäftsführer davon abgehalten werden muss, es unter Missbrauch seiner Mehrheit bei der zu hohen Vergütung für sich selbst zu belassen. In dieser Konstellation liegen die Interessen ähnlich wie in der AG 186.
Döring/Grau und Wachter ist damit grundsätzlich zuzustimmen. Eine Soll-Herabsetzungsvorschrift trifft in der GmbH ohne Aufsichtsrat nicht auf eine Interessenlage, die derjenigen bei der AG im Wesentlichen ähnelt. Anders liegt nur der Fall des beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführers.
gg) Niedrigere Eingriffsschwelle und weiterreichende Rechtsfolge – Analogiefähigkeit des § 87 II AktG n.F.?
Fraglich ist weiter, ob § 87 II AktG als Ausnahmevorschrift (s.o. unter B. III. 1.) überhaupt analogiefähig ist. Bei solchen sind erhöhte Anforderungen zu stellen: Eine Analogie ist entgegen einer weit verbreiteten Formel nicht ausgeschlossen, aber „die Vergleichbarkeit muss […] gerade mit dem engeren Zweck der Ausnahmevorschrift gegeben sein“ 187.
Zwar bestätigt die Entwicklung des Treuepflichtmechanismus, dass auch in der GmbH der nachträgliche Eingriff in vertragliche Vergütungsvereinbarungen geboten sein kann. Allerdings ist für die verschärften Parameter des § 87 II AktG n.F. in der GmbH kein spezifisches Bedürfnis zu entdecken, ihre Anwendung ohne gesetzliche Grundlage erscheint bedenklich 188. Hinzu kommt, dass bei der Betrachtung unter B. III. 1. selbst zum kodifizierten § 87 II AktG n.F. Bedenken verblieben.
hh) Fazit für die GmbH ohne Aufsichtsrat
Für die GmbH ohne Aufsichtsrat liegt hinsichtlich fast aller Punkte Vergleichbarkeit vor. Allerdings zeigt der Charakter als Soll-Vorschrift einen erheblichen Unterschied: Eine solche Regelung ergibt nur in von einem Gesellschaftergeschäftsführer beherrschten GmbHs und in der AG Sinn. Da bei der Analogie Tatbestand und Rechtsfolge des § 87 II AktG angewandt werden müssten 189, ist die Vergleichbarkeit der Interessenlagen bereits hier nur für die enge Konstellation zu bejahen, in der Minderheitsgesellschafter geschützt werden müssen. Im Übrigen ginge es zu weit, eine grundsätzliche Reduzierungspflicht zu statuieren.
Für alle GmbHs scheitert die Ähnlichkeit jedoch an den niedrigeren Voraussetzungen des § 87 II AktG n.F. sowie der ausgedehnten Höhe der Herabsetzung.
Nach § 87 II AktG a.F. lagen die Interessen hingegen vergleichbar, denn neben den höheren Anforderungen war Rechtsfolge nur eine Berechtigung zur Herabsetzung.
b) Bei der GmbH mit Aufsichtsrat
Ist der Aufsichtsrat nicht für die Vergütung zuständig, kann im Ergebnis nichts anderes gelten. Der Aufsichtsrat spielt für die Interessenlage dann keine Rolle.
In der MitbestG-mitbestimmten GmbH nimmt der Aufsichtsrat dagegen eine ähnliche Rolle ein wie in der AG 190. Die Soll-Vorschrift ist hier mithin sinnvoll.
So nehmen denn auch Bosse 191, Oetker 192 und Baeck/Götze/Arnold 193 eine Analogie zu § 87 II AktG n.F. an. Sie verkennen jedoch die mangelnde Planwidrigkeit und, dass auch in der mitbestimmten GmbH nichts dafür spricht, die erleichterte Eingriffsschwelle und die erweiterte Herabsetzung anzuwenden.
III. Gesamtergebnis
Insgesamt ist also eine Herabsetzung der Geschäftsführervergütung analog § 87 II AktG n.F. abzulehnen. Die Regelungslücke ist nicht mehr planwidrig; die Interessenlagen sind zwar weitgehend vergleichbar, aber es verfangen elementar die Verschärfungen in Tatbestand und Rechtsfolge. Mit leichten Abweichungen gelangt man zu demselben Ergebnis für GmbHs mit Aufsichtsrat und solche, die von einem Gesellschaftergeschäftsführer beherrscht sind. Vor 2009 wäre die Analogie bei allen GmbHs jedoch möglich gewesen.
E. Zusammenfassung in Thesenform
- § 87 II AktG hat durch das VorstAG eine deutliche Verschärfung in Tatbestand und Rechtsfolge erfahren.
- Die Herabsetzungsnorm ist weiterhin eng auszulegen, da sie eine Ausnahme von dem elementaren Grundsatz der Vertragstreue darstellt und Bedenken ausgesetzt bleibt.
- Eine direkte Anwendung des § 87 II AktG kommt auch für GmbHs mit Aufsichtsrat nicht in Betracht.
- Für GmbH-Geschäftsführer ist zu Recht anerkannt, dass sie wegen ihrer organschaftlichen Treuepflicht verpflichtet sein können, einer Reduzierung ihrer Bezüge durch Änderungsvertrag zuzustimmen. Die GmbH erhält dann einen entsprechenden Anspruch aus § 242 BGB.
- Das GmbH-Gesetz weist eine Regelungslücke zur Vergütungsherabsetzung auf. Diese ist im Hinblick auf eine analoge Anwendung von § 87 II AktG jedoch nach dem VorstAG nicht mehr planwidrig. Die Analogie scheitert.
- Die Interessenlage hinsichtlich der Vergütungskürzung ist in GmbH und AG zwar weitgehend vergleichbar. Dies gilt jedoch nicht für die erleichterten Eingriffsvoraussetzungen des § 87 II AktG n.F. sowie seine Rechtsfolgenseite. Auch daran würde die Analogie scheitern.
- Nichts anderes gilt bei GmbHs mit Aufsichtsrat, insbesondere bei mitbestimmten GmbHs.
- Die alte Fassung des § 87 II AktG konnte sowohl analog als auch bloß konkretisierend im GmbH-Recht herangezogen werden.
F. Anhang:
§ 87 AktG a.F. (bis 4.8.2009)
Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
(1) 1Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, daß die Gesamtbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen. 2Dies gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.
(2) 1Tritt nach der Festsetzung eine so wesentliche Verschlechterung in den Verhältnissen der Gesellschaft ein, daß die Weitergewährung der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Bezüge eine schwere Unbilligkeit für die Gesellschaft sein würde, so ist der Aufsichtsrat, im Fall des § 85 Abs. 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats, zu einer angemessenen Herabsetzung berechtigt. 2Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. 3Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.
(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.
§ 87 AktG n.F. (seit 5.8.2009, nach VorstAG)
Grundsätze für die Bezüge der Vorstandsmitglieder
(1) 1Der Aufsichtsrat hat bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds (Gehalt, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen, anreizorientierte Vergütungszusagen wie zum Beispiel Aktienbezugsrechte und Nebenleistungen jeder Art) dafür zu sorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. 2Die Vergütungsstruktur ist bei börsennotierten Gesellschaften auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung auszurichten. 3Variable Vergütungsbestandteile sollen daher eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. 4Satz 1 gilt sinngemäß für Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art.
(2) 1Verschlechtert sich die Lage der Gesellschaft nach der Festsetzung so, dass die Weitergewährung der Bezüge nach Absatz 1 unbillig für die Gesellschaft wäre, so soll der Aufsichtsrat oder im Falle des § 85 Absatz 3 das Gericht auf Antrag des Aufsichtsrats die Bezüge auf die angemessene Höhe herabsetzen. 2Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art können nur in den ersten drei Jahren nach Ausscheiden aus der Gesellschaft nach Satz 1 herabgesetzt werden. 3Durch eine Herabsetzung wird der Anstellungsvertrag im übrigen nicht berührt. 4Das Vorstandsmitglied kann jedoch seinen Anstellungsvertrag für den Schluß des nächsten Kalendervierteljahrs mit einer Kündigungsfrist von sechs Wochen kündigen.
(3) Wird über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und kündigt der Insolvenzverwalter den Anstellungsvertrag eines Vorstandsmitglieds, so kann es Ersatz für den Schaden, der ihm durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entsteht, nur für zwei Jahre seit dem Ablauf des Dienstverhältnisses verlangen.
* Der Autor hat im Sommer 2014 die Erste juristische Prüfung in Freiburg abgelegt und ist nun wissenschaftlicher Mitarbeiter und Doktorand am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Wirtschaftsrecht von Professor Dr. Barbara Grunewald, Universität zu Köln. Dieser Artikel basiert auf einer Seminararbeit, die im Sommersemester 2012 im Rahmen eines Seminars bei Professor Dr. Marc-Philippe Weller an der Universität Freiburg verfasst wurde. Schrifttum und Rechtsprechung befinden sich noch auf diesem Stand; jedoch ist die Gesetzeslage und, soweit ersichtlich, auch die höchstrichterliche Rechtsprechung bis heute unverändert.
Fußnoten:
- Ausführlich Hoffmann-Becking, NZG 2006, 127 ff. ↩
- Darunter verstehen Tilch/Arloth, Dt. Rechts-Lexikon, S. 2791 „die Leitungs- oder Führungspersonen von Unternehmen“. ↩
- S. Ankenbrand/Meck, F.A.S. 18.03.2010, S. 33 und Löhr, F.A.Z. 14.03.2012, S. 16. ↩
- So auch Seibert, WM 2009, 1489 (1489) und Hopt, ZHR 175 (2011), 444 (489 f.) mwN. ↩
- Verabschiedet am 18. Juni 2009, verkündet am 4. August 2009 im BGBl. I S. 2509-2511 (Nr. 50). ↩
- § 87 AktG wurde geändert durch Art. 1 Nr. 1 VorstAG. Auf die Änderungen wird noch eingegangen. ↩
- S. nur Scholz/Schneider/Sethe, § 35 Rn. 241 + 218 (Stand 2007) sowie die Nachweise in Teil D. dieser Ausarbeitung. ↩
- Dazu sogleich unter B. II. ↩
- S. nur Greven, BB 2009, 2154 (2154). ↩
- Damals § 78 II (nicht: 87) AktG 1937. S. Schlegelberger/Quassowski, Aktiengesetz, § 78 Rn. 1 ff. ↩
- Begriff aus Schlegelberger/Quassowski, Aktiengesetz, § 78 Rn. 1. ↩
- Hüffer, AktG, § 87 Rn. 1; auch Geßler, JW 1937, 497 (500). ↩
- Im AktG 1937 noch § 78 I. ↩
- Mit „a.F.“ wird die Fassung vor dem VorstAG, mit „n.F.“ die geänderte Fassung bezeichnet. ↩
- S. die Begründung zum Regierungsentwurf des VorstAG, BT-Drs. 16/12278, S. 5. ↩
- Die zwingende und ausschließliche Zuständigkeit des Aufsichtsrats für die Vergütungsabrede, die Teil des Anstellungsvertrags ist, ergibt sich aus § 84 I 5 AktG. S. Spindler, DStR 2004, 36 (36) mwN; GroßkommAktG/Kort, § 87 Rn. 19 mwN. ↩
- Das Leistungskriterium wurde durch Art. 1 Nr. 1 lit. a) VorstAG neu eingefügt, s.a. BT-Drs. 16/12278, S. 5. ↩
- Die Üblichkeit war vor der Einfügung durch das VorstAG ein anerkannter Gesichtspunkt der Angemessenheit, s. Peltzer, FS Lutter, 571 (575); Tegtmeier, Vorstandsvergütung, S. 278. ↩
- Dasselbe war vor der Änderung durch das VorstAG in Satz 2 geregelt. ↩
- Ausführlich Marsch-Barner, ZHR 175 (2011), 737 ff. ↩
- Ausführlich Bauer/Arnold, AG 2009, 717 ff. ↩
- Statt aller KölnKommAktG/Mertens/Cahn, § 87 Rn. 14 mwN. ↩
- Wörtl. Zitat aus KölnKommAktG/Mertens/Cahn, aaO. S.a. Peltzer, FS Lutter, 571 (577). ↩
- Und das ist ausreichend, s. Hoffmann-Becking, ZHR 169 (2005), 155 (157). ↩
- Statt aller GroßkommAktG/Kort, § 87 Rn. 35 mwN. ↩
- Seibert, WM 2009, 1489 (1491). ↩
- Im Einzelnen dazu s. unter B. III. 3. ↩
- So auch DIHK, NZG 2009, 538 (539); Spindler/Stilz/Fleischer, § 87 Rn. 60; KölnKommAktG/Mertens/Cahn, § 87 Rn. 104. ↩
- S. nur Dauner-Lieb/Friedrich, NZG 2010, 688 (689); Menke F.A.Z. 02.09.2009, S. 21; Klöhn, ZGR 2012, 1 (5). ↩
- S. nur Spindler/Stilz/Fleischer, § 87 Rn. 60 mwN; GroßkommAktG/Kort, § 87 Rn. 73; ähnl. KölnKommAktG/Mertens/Cahn, § 87 Rn. 94. ↩
- Kuntz, WM 2009, 1257 (1259 f.); ausführlich Weller, NZG 2010, 7 (8). ↩
- Zum Tatbestand des § 87 II AktG a.F. s. sogleich unter B. IV. 3. ↩
- So auch Thüsing, AG 2009, 517 (523); Klöhn, ZGR 2012, 1 (4). ↩
- Zu allem s. B. III. 3. ↩
- S. nur MünchKommBGB/Roth, § 313 Rn. 42. ↩
- Wörtl. Zitat aus Weller, Vertragstreue, S. 153. In der Sache auch schon Soergel/Siebert/Schmidt, Vor § 241 Rn. 11. ↩
- BVerfGE 8, 274 (328) u. 72, 155 (170); BVerfG NJW 2006, 596 (598). ↩
- Wörtl. Zitat aus Weller, NZG 2010, 7 (9). ↩
- Wörtl. Zitat aus BVerfG NJW 1990, 1469 (1470). ↩
- Weller, NZG 2010, 7 (9 ff.). ↩
- Wörtl. Zitat aus Weller, NZG 2010, 7 (11 f.). ↩
- Weller, NZG 2010, 7 (12). So auch Dauner-Lieb/Friedrich, NZG 2010, 688 (691); Spindler/Stilz/Fleischer, § 87 Rn. 60. ↩
- Dazu s.u. C. I. 2. a) ↩
- Oetker, ZHR 175 (2011), 527 (535); Henssler/Strohn/Dauner-Lieb, § 87 AktG Rn. 35 aE; Baeck/Götze/Arnold, NZG 2009, 1121 (1124). ↩
- S. nur DAV-Handelsrechtsausschuss, NZG 2009, 612 (614 f.); Hohenstatt, ZIP 2009, 1349 (1351). ↩
- Jauernig/Stadler, § 313 Rn. 27. ↩
- Dazu s.u. C. II. 2. d) ↩
- S. nur KölnKommAktG/Mertens/Cahn, § 87 Rn. 94. ↩
- S. nur Bauer/Arnold, AG 2009, 717 (729); Hohenstatt, ZIP 2009, 1349 (1353); dagegen Thüsing, AG 2009, 517 (523). ↩
- So zu Recht Oetker, ZHR 175 (2011), 527 (544). Auch Weller, NZG 2010, 7 (11) sieht in § 87 II 2 AktG eine nur „noch vertretbare“ Norm. ↩
- So auch DAV-Handelsrechtsausschuss, NZG 2009, 612 (614). ↩
- S. nur die Entwurfsbegründung in BT-Drs. 16/12278, S. 6. ↩
- Insoweit wird auf B. III. 1. b. verwiesen. ↩
- Diese vornehmend auch LG Essen NZG 2006, 356 f. und OLG Düsseldorf ZIP 2004, 1850 ff. ↩
- Wörtl. Zitat aus Gaul/Janz, NZA 2009, 809 (812). ↩
- Wörtl. Zitat aus Dauner-Lieb/Friedrich, NZG 2010, 688. Um § 87 II AktG ging es aber immerhin in OLG Frankfurt WM 2011, 2226 ff.; LG Duisburg BB 1971, 145 f.; LG Essen NZG 2006, 356 f.; OLG Düsseldorf NZG 2004, 141 (142 f.). ↩
- LG Essen NZG 2006, 356 (356); Wagner/Wittgens, BB 2009, 906 (910); Weisner/Kölling, NZG 2003, 465 (466). ↩
- S. Koch, WM 2010, 49 (53). ↩
- OLG Düsseldorf NZG 2004, 141 (142 f.); LG Essen NZG 2006, 356; Wagner/Wittgens, BB 2009, 906 (910). ↩
- So DAV-Handelsrechtsausschuss, NZG 2009, 612 (613 Rn. 13). ↩
- So auch Diller, NZG 2009, 1006 (1006); vgl. Koch, WM 2010, 49 (50 f.). ↩
- BT-Drs. 16/12278, S. 6. ↩
- So auch Koch, WM 2010, 49 (51). ↩
- So Weppner, NZG 2010, 1056 (1056) (Wörtl. Zitat) mit Verweis auf Bauer/Arnold, AG 2009, 718 (725). ↩
- Sanierungsmaßnahmen können erforderlich sein und dürfen dem Vorstand nicht automatisch zum Nachteil gereichen. S. Hohenstatt, ZIP 2009, 1349 (1352); Thüsing, Stellungnahme VorstAG, S. 8. ↩
- Diller, NZG 2009, 1006 (1006). ↩
- BT-Drs. 16/12278, S. 6 kann nur die Zurechnung zur allgemeinen Vorstandsverantwortung während der Amtszeit meinen, s. Diller, NZG 2009, 1006 (1007); Bosse, BB 2009, 1650 (1651). ↩
- Dauner-Lieb/Friedrich, NZG 2010, 688 (690); Wittuhn/Hamann, ZGR 2009, 847 (861). ↩
- Diller, NZG 2009, 1006 mit Verweis auf Wilsing/Kleißl, BB 2008, 2422 (2423). ↩
- Gaul/Janz, NZA 2009, 809 (812). ↩
- Wörtl. Zitat aus Gaul/Janz, aaO. Seibert, WM 2009, 1489 (1490) verlangt Unzumutbarkeit der Weiterzahlung. ↩
- Gaul/Janz, NZA 2009, 809 (811). ↩
- Nach BT-Drs. 16/12278, S. 1 besteht dieses darin, „die Anreize in der Vergütungsstruktur für Vorstandsmitglieder in Richtung einer nachhaltigen und auf Langfristigkeit ausgerichteten Unternehmensführung zu stärken“. ↩
- Wörtl. Zitat aus Klöhn, ZGR 2012, 1 (34). ↩
- Klöhn, ZGR 2012, 1 (22). ↩
- S. zuletzt OLG Frankfurt, AG 2011, 790 (Rn. 50); auch Oetker, ZHR 175 (2011), 527 (537). ↩
- Oetker, ZHR 175 (2011), 527 (540); Gaul/Janz, NZA 2009, 809 (811). ↩
- Bosse, BB 2009, 1651; Bauer/Arnold, AG 2009, 717 (727); im Ergebnis auch Hohenstatt, ZIP 2009, 1349 (1352). ↩
- Oetker, ZHR 175 (2011), 527 (539); ähnl. Spindler/Stilz/Fleischer, 1. Aufl., § 87 Rn. 33. ↩
- Oetker, aaO. ↩
- Waldenberger/Kaufmann, BB 2010, 2257 (2261); Wittuhn/Hamann, ZGR 2009, 847 (865) mwN; Greven, BB 2009, 2154 (2155). Wörtl. Zitat aus Hdb. VorstandsR/Thüsing, § 6 Rn. 32 aE. ↩
- Bauer/Arnold, AG 2009, 717 (727). ↩
- Keiser, RdA 2010, 280 (281 f.); Diller, NZG 2009, 1006 (1009). ↩
- Angedeutet bereits in BT-Drs. 16/12278, S. 6; präziser Seibert, WM 2009, 1489 (1491); Fleischer, NZG 2009, 801 (804). ↩
- So sah die Bundesregierung die neue Fassung, BT-Drs. 16/12278, S. 6. ↩
- S. nur Ulmer/Raiser/Heermann, § 52 Rn. 1; Michalski/Heyder, § 52 Rn. 1. Der Beirat bleibt im Folgenden außer Betracht. ↩
- Vgl. Oetker, ZHR 175 (2011), 527 (536). ↩
- S. MünchKommGmbHG/Fleischer, Einl. Rn. 37. ↩
- So auch Wübbelsmann, GmbHR 2009, 988 (989); Bosse, BOARD 2011, 142 (143). ↩
- S. Baeck/Götze/Arnold, NZG 2009, 1121 (1122); Keiluweit, BB 2011, 1795 (1798) mwN. ↩
- So im Ergebnis auch Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 35 Rn. 183. ↩
- Rowedder/Schmidt-Leithoff/Koppensteiner, § 35 Rn. 98 mwN. ↩
- So auch Fleischer, DStR 2005, 1279 (1281). ↩
- Ein Stimmverbot nach § 47 IV GmbHG greift hier noch nicht, s. MünchKommGmbHG/Drescher, § 47 Rn. 165 f. mwN. ↩
- Zuletzt BGH GmbHR 2008, 1092 (1094), s. schon BGHZ 111, 224 (227 f.); BGH BB 1992, 1583 (1585). Auch die Ausschüttungssperre des § 30 I GmbHG ist freilich zu beachten. ↩
- Wörtl. Zitat aus BGHZ 111, 224 (228). ↩
- So auch Mohr, GmbHR 2011, 402 (402); Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 35 Rn. 183. ↩
- BGHZ 111, 224 (227); Mohr, GmbHR 2011, 402; LG Mainz NZG 2002, 918 (918). ↩
- Rowedder/Schmidt-Leithoff/Pentz, § 13 Rn. 82 ff. ↩
- So für die AG bereits Hüffer, AktG, § 84 Rn. 9 mwN; für die GmbH Fleischer, WM 2003, 1045 (1047). ↩
- Münchener Hdb. GesR/Marsch-Barner/Diekmann § 45 Rn. 2. ↩
- BGHZ 13, 188 (192 f.) u. 20, 239 (246). ↩
- S. nur Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 35 Rn. 38; Scholz/Schneider, § 43 Rn. 151 ff. ↩
- Wörtl. Zitat aus dem Leitsatz von BGH NJW 1986, 586. ↩
- Fleischer, WM 2003, 1045 (1946). ↩
- KölnKommAktG/Mertens/Cahn, § 87 Rn. 5; Klöhn, ZGR 2012, 1 (30); Fleischer, WM 2003, 1045 (1047). ↩
- Fleischer, WM 2003, 1045 (1047) mwN; Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, § 13 Rn. 20. ↩
- Baumbach/Hueck/Hueck/Fastrich, § 13 Rn. 21. ↩
- So letztlich auch BGHZ 65, 15 (18). ↩
- Andererseits zur hohen Schwelle einer Änderungskündigung s. Lunk/Stolz, NZA 2010, 121 (122 f.) mwN. ↩
- Anders, wenn vertraglich eine Anpassungsmöglichkeit vereinbart ist; Lunk/Stolz, NZA 2010, 121 (122). ↩
- Wörtl. Zitat aus BGH BB 1992, 1583 (1585). Hervorhebungen vom Verfasser. ↩
- Erwähnt werden Fleck, FS Hilger/Stumpf, 197 (219); Scholz/Schneider, 7. Aufl., § 35 Rn. 191; Lutter/Hommelhoff 13. Aufl., Anh. § 6 Rn. 34; Rowedder/Koppensteiner, 2. Aufl., § 35 Rn. 85. ↩
- S. nur OLG Naumburg GmbHR 2004, 423 (423). Für weitere Entscheidungen mit z.T. abweichenden Begründungen der Pflicht siehe unter D. I. ↩
- OLG Düsseldorf DStR 2012, 309 (313). ↩
- S. nur Scholz/Schneider/Sethe, § 35 Rn. 241; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 35 Rn. 187 mwN; Baeck/Götze/Arnold, NZG 2009, 1121 (1124). ↩
- S. nur Ulmer/Paefgen, § 35 Rn. 237 mwN. ↩
- So schon Bauder, BB 1993, 369 (371); auch OLG Düsseldorf DStR 2012, 309 (313) mwN. ↩
- MünchKommGmbHG/Jaeger, § 35 Rn. 325; Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, Anh. § 6 Rn. 34a; OLG Naumburg GmbHR 2004, 423. ↩
- So auch Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, § 35 Rn. 187 (mit dem Begriff „schwer“); Lutter/Hommelhoff/Kleindiek, Anh. § 6 Rn. 34a (mit dem Begriff „besonders“). ↩
- So Bauder, BB 1993, 369 (370); OLG Naumburg GmbHR 2004, 423 (424). ↩
- Lindemann, GmbHR 2009, 737 (741); Ulmer/Paefgen, § 35 Rn. 193. ↩
- So Scholz/Schneider/Sethe, § 35 Rn. 241; MünchKommGmbHG/Jaeger, § 35 Rn. 325; OLG Naumburg GmbHR 2004, 423 (424); Eingehend OLG Köln NZG 2008, 637 (637). ↩
- MünchKommGmbHG/Jaeger, aaO. ↩
- Fleischer, WM 2003, 1045 (1058); BGH WM 1977, 194 (194). ↩
- Ulmer/Paefgen, § 35 Rn. 237; Lunk/Stolz, NZA 2010, 121 (125). ↩
- S. dazu Lunk/Stolz, aaO; Ulmer/Paefgen, aaO. ↩
- Im Einzelnen Bauder, BB 1993, 369 (373); Lunk/Stolz, NZA 2010, 121 (125). ↩
- Oetker, ZHR 175 (2011), 527 (532). ↩
- „Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est” – Danach ist es rechtsmissbräuchlich (und mithin nach § 242 BGB unzulässig) etwas zu verlangen, das sofort wieder zurückzugewähren ist. S. nur Erman/Hohloch, § 242 Rn. 111. ↩
- Lunk/Stolz, NZA 2010, 121 (125). ↩
- So auch Wimmer, DStR 1997, 247 (249). ↩
- Lutter/Hommelhoff/Bayer, § 46 Rn. 24; Greven, BB 2009, 2154 (2157). ↩
- Habersack, ZHR 174 (2010), 2 (6); Greven, BB 2009, 2154 (2157). ↩
- So bereits BGHZ 89, 48 sowie Greven, BB 2009, 2154 (2158) mwN. ↩
- So auch Lunk/Stolz, NZA 2010, 121 (127). ↩
- BGH BB 1992, 1583 (1585). ↩
- Wörtl. Zitate aus BGH GmbHR 1995, 654 (655). ↩
- Wörtl. Zitat aus AG Berlin Tempelhof-Kreuzberg FPR 2004, 507 (508). ↩
- Wörtl. Zitat aus OLG Köln NZG 2008, 637 (637). ↩
- Auch Adrian, Methodenlehre, S. 903 erkennt: „Analogie ist die Zuordnung einer Rechtsfolge […] zu einem anderen Tatbestand“. Hervorhebung vom Verfasser. ↩
- Im Folgenden wird aus Platzgründen auf dogmatische Details der Analogie nicht eingegangen. Soweit es auf solche ankommt, werden sie freilich im Überblick dargelegt. ↩
- Bydlinski, Methodenlehre, S. 475; Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 202. ↩
- Zu den Analogievoraussetzungen s. nur BGHZ 149, 165 (174). ↩
- Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 194. ↩
- Gaul/Janz, GmbHR 2009, 959 (961). ↩
- Oetker, ZHR 175 (2011), 527 (533). ↩
- Menke, F.A.Z. 02.09.2009, S. 21. ↩
- Zweifelnd auch Baeck/Götze/Arnold, NZG 2009, 1121 (1124 f.). ↩
- Wörtl. Zitat aus BGHZ 149, 165 (174). ↩
- S. unter C. II. 3. ↩
- Scholz/Schneider, 9. Aufl., § 35 Rn. 191. ↩
- Münchener Hdb. GesR/Marsch-Barner/Diekmann, § 43 Rn. 24. ↩
- Raiser/Veil, KapitalgesellschaftsR, § 32 Rn. 50. ↩
- So im Ergebnis Bork, BGB AT, Rn. 144. ↩
- Vgl. Kübler/Assmann, Gesellschaftsrecht, S. 285. ↩
- Bork, BGB AT, Rn. 145. ↩
- Vgl. MünchKommGmbHG/Stephan/Tieves, aaO. ↩
- BT-Drs. 16/13433, S. 10. Bestätigend BMJ-Referatsleiter Seibert, WM 2009, 1489 (1490). ↩
- Habersack, ZHR 174 (2010), 2 (9). ↩
- Greven, BB 2009, 2154 (2158). ↩
- MünchKommGmbHG/Jaeger, § 35 Rn. 324. ↩
- Lunk/Stolz, NZA 2010, 121 (126). ↩
- Dazu Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 194; Adrian, Methodenlehre, S. 895. ↩
- Treffend erkennt dahingehende Bestrebungen (Wörtl. Zitat) Oetker, ZHR 175 (2011), 527 (529). ↩
- So wohl auch OLG Köln NZG 2008, 637 (637); Scholz/Schneider 9.Aufl., § 35 Rn. 191; Münchener Hdb. GesR/Marsch-Barner/Diekmann § 43 Rn. 24. ↩
- S. Bydlinski, Methodenlehre, S. 475. ↩
- Wörtl. Zitat aus Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 195. ↩
- Soergel/Hefermehl, § 133 Anh. Rn. 13. S nur Art. 3 I GG. ↩
- Larenz/Canaris, Methodenlehre, S. 202. ↩
- Döring/Grau, DB 2009, 2139 (2141). ↩
- Nach Weller, NZG 2010, 7 (11) diene § 87 II AktG gerade der Kompensation der Vorstandsunabhängigkeit, sodass auch er die Vergleichbarkeit wohl ablehnen würde. Dieser Aspekt ist jedoch eher als ein Gesichtspunkt bei der dogmatischen Einordnung zu sehen. ↩
- So aber Döring/Grau, DB 2009, 2139 (2140 f.). ↩
- Scholz/Schneider/Sethe, § 35 Rn. 218. ↩
- Lindemann, GmbHR 2009, 737 (739). ↩
- Lunk/Stolz, NZA 2010, 121 (126). ↩
- Vgl. zur Ansicht der „Öffentlichkeit“ Bauer/Arnold, AG 2009, 717 (717). ↩
- So auch Hopt, ZHR 175 (2011), 444 (491 f.). ↩
- Wübbelsmann, GmbHR 2009, 988 (990 f.). ↩
- Beispielsweise machte die Robert Bosch GmbH 2011 mit über 300.000 Beschäftigten einen Jahresumsatz von über 50 Milliarden Euro (s. den Pressebereich der Unternehmenswebsite: www.bosch-presse.de). Die nichtbörsennotierte Jowat AG produziert demgegenüber in Detmold mit rund 700 Beschäftigten Klebstoffe (s. Geschäftsbericht 2010 im Bundesanzeiger, abrufbar unter www.unternehmensregister.de). ↩
- Oetker, ZHR 175 (2011), 527 (532 f.). ↩
- Döring/Grau, DB 2009, 2139 (2140 f.). ↩
- Wachter, GmbHR 2009, 953 (957). ↩
- Vgl. Henssler/Strohn/Dauner-Lieb, § 87 AktG Rn. 35; Hohenstatt, ZIP 2009, 1349 (1357). ↩
- Im Gegenteil wäre es überzogen, die GmbH grundsätzlich zur Herabsetzung zu zwingen und sie dem Sonderkündigungsrecht (§ 87 II 4 AktG) auszusetzen. ↩
- Details zum Minderheitenschutz in der GmbH bleiben hier außer Betracht. ↩
- Wörtl. Zitat aus Larenz/Wolf, BGB AT, § 4 Rn. 80. So auch Soergel/Hefermehl, § 133 Anh. Rn. 13. ↩
- S. nur Oetker, ZHR 175 (2011), 527 (533). ↩
- Adrian, Methodenlehre, S. 903. ↩
- So auch MünchKommGmbHG/Jaeger, § 35 Rn. 305. ↩
- Bosse, BOARD 2009, 142 (144). ↩
- Oetker, ZHR 175 (2011), 527 (535 f.). ↩
- Baeck/Götze/Arnold, NZG 2009, 1121 (1124 f.). ↩